Kindesunterhalt: Kita-Beiträge können neben den monatlichen Unterhaltsbeträgen verlangt werden

Familie und Ehescheidung
13.11.20099338 Mal gelesen
 

Endlich können Kindergarten- und Kita-Beiträge als Unterhalt vom nicht betreuenden Elternteil verlangt werden!

 

In der Vergangenheit vertrat die Rechtsprechung die Ansicht, dass die Kosten für Kindergarten oder Kita in den sogenannten Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Dass dies falsch war, zeigten insbesondere die Fälle, in denen die Kindergartenbeiträge (die sich nach dem Einkommen des betreuenden Elternteils richten) den nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalt (der sich nach dem Einkommen des unterhalspflichtigen Elternteils richtet) überstiegen.

 

Nunmehr hat der BGH endlich ein Einsehen gehabt und entschieden, dass der Kita-Beitrag mit Ausnahme der Verpflegungskosten Mehrbedarf darstellt und daher zusätzlich zu den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle vom unterhaltspflichtigen Elternteil verlangt werden kann. Die frühere Rechtsprechung wurde aufgegeben. Begründet wurde dieser Umschwung damit, dass die Betreuung des Kindes in der Kindertagesstätte in erster Linie den Kindesinteressen und nicht dem Zweck, der Mutter/ dem Vater eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, dient.

 

Dies bedeutet aber wohl auch, dass die Hort-Kosten immer noch nicht als Mehrbedarf anerkannt werden. Denn hier wird man nicht damit argumentieren können, dass der Hort-Besuch pädagogischen Zwecken dient.

 

Für die Kita-Kosten haften beide Elternteile anteilig gemäß der Höhe ihrer Einkommen, da es sich um Mehrbedarf handelt. Es ist mithin nicht automatisch so, dass derjenige, der vom Kind getrennt lebt und damit unterhaltsverpflichtet ist, die gesamten Kosten zu tragen hat. Soweit der betreuende Elternteil ein über dem Selbstbehalt liegendes Einkommen hat, ist er quotal an den Kosten zu beteiligen.

 

Die Berechnung können wir gerne für Sie vornehmen.