Verfestigte Lebensgemeinschaft

Familie und Ehescheidung
04.09.20093131 Mal gelesen

In der Rechtssprechung ist seit langem anerkannt, dass eine neue eheähnliche Lebensgemeinschaft zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führt. Bisher wurde eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen, wenn die Partner mindestens 2 bis 3 Jahre zusammlebten. Neuerdings kann der nacheheliche Unterhalt schon dann verwirkt sein, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung nur ein Jahr mit einem neuen Partner zusammengelebt hat. Das Amtsgericht Essen hat mit Urteil vom 11.03.09, AZ: 106 F 296/08 völlig zutreffend argumentiert, dass sich die Wertvorstellungen zur Ehe und zur verfestigten Lebensgemeinschaft seit 1983 geändert hätten, als der BGH zu diesem Thema eine Grundsatzentscheidung gefällt hatte.

In die gleiche Richtung geht ein Beschluss des OLG Saarbrücken vom 18.02.09, AZ: 9 WF 19/09. Das OLG Saarbrücken lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass eine Beziehung für die Zukunft und auf Dauer angelegt ist und damit eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, wenn die neuen Partner gemeinsam Immobilieneigentum erworben haben, vor allem wenn dies ein Wohnhaus ist, und wenn sie neben der finanziellen Verflechtung das Haus gemeinsam nutzen und gestalten.