Prozesskostenhilfe für eine Auskunftsstufenklage

Familie und Ehescheidung
27.08.20091484 Mal gelesen

Bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten einer Auskunftsstufenklage genügt es grundsätzlich für eine klageumfängliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wenn der in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. 10. 2008- 10 WF 175/08
 
Sachverhalt:
Der Sohn hat eine Offiziersausbildung bei der Bundeswehr mit bestandener Prüfung abgeschlossen. Auf Grund eines einmaligen Fehlverhaltens wird er fristlos entlassen. Anschließend begehrt er vom Vater Ausbildungsunterhalt im Wege der Auskunftsstufenklage. Das AG hat den Prozesskostenhilfeantrag des Sohnes mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat Erfolg.
 
Das OLG weist zunächst darauf hin, dass für den Fall des Bestehens des Anspruchs auf Auskunftserteilung die Prozesskostenhilfe für die gesamte Stufenklage zu bewilligen ist. Dem Gericht verbleibt die Möglichkeit, nach Bezifferung des Leistungsantrags den Umfang der Bewilligung zu beschränken. Zu Gunsten des Sohnes ist davon auszugehen, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht. Die pauschale Annahme, bei der weiteren Ausbildung eines Offiziers handele es sich um eine vom Ausbildungsunterhalt des § 1610 II BGB nicht gedeckte Zweitausbildung, ist nicht gerechtfertigt. Zu beachten ist dagegen der Einwand, dass Offiziere außerhalb der Bundeswehr bei der Arbeitsverwaltung als ausbildungslos geführt werden und so kaum Einstellungschancen bestehen. Eine mögliche Verwirkung nach § 1611 BGB auf Grund selbst verschuldeter Entlassung steht dem Auskunftsverlangen ebenfalls nicht entgegen, da die gesetzlich vorgeschriebene Billigkeitsprüfung erst im Rahmen der Leistungsstufe vorzunehmen ist. Bei dieser ist dann das Vorliegen eines sittlichen Verschuldens fraglich, wenn vorgetragen ist, dass eine einmalige Verfehlung zur Entlassung führte. Ferner regelt § 1611 Abs. 1 BGB neben dem Wegfall der Unterhaltspflicht bei grober Unbilligkeit auch deren bloße Beschränkung. Die hierfür nötigen Feststellungen können im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren nicht vorweggenommen werden.
 
Praxishinweis: Die Auskunftspflicht besteht nur für den seltenen Fall nicht, dass der Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt denkbar ist. Im Rahmen des Ausbildungsunterhalts kann diese Ausnahme bei Vorliegen einer Zweitausbildung grundsätzlich gegeben sein. Dies bedarf jedoch vertiefter Feststellungen und somit weiteren Sachvortrags.