Wann muss ich für meine Eltern Unterhalt zahlen ?

Familie und Ehescheidung
07.06.20094642 Mal gelesen

Neben Ehegatten und Kindern können auch die Eltern Unterhalt verlangen.

Dies geschieht in den allermeisten Fällen nur dann, wenn die Eltern aufgrund einer Heimunterbringung nicht mehr für ihren eigenen Bedarf aufkommen können.

Die Pflegeversicherung übernimmt zwar bei vollstationärer Pflege die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem bestimmten Betrag monatlich, bei Schwerstpflegebedürftigen sogar noch höher gehend.
Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung jedoch müssen vom Versicherten selbst getragen werden. Hierzu reicht die Rente vieler Eltern jedoch nicht aus.

Da dann die Träger der Sozialhilfe die Kosten übernehmen, werden die den Eltern zustehenden Ansprüche auf diese übergeleitet und dann gegen die Kinder geltend gemacht.

Der Bedarf der Eltern

Was die Eltern bzw. das Sozialamt nach Überleitung an Unterhalt verlangen können richtet sich zunächst nach dem Bedarf.
Wie oben beschrieben handelt es sich zumeist und die Kosten der Heimunterbringung.
Die Zahlungen der Pflegeversicherung und die eigene Rente sind hiervon zunächst abzusetzen.

Auch sind die Eltern verpflichtet, sämtliches Vermögen zunächst zur Kostentragung selbst einzusetzen. Verbleiben darf nur ein "Notgroschen" von ca. 2.300,00 €.

Zu berücksichtigen sind auch Leistungen aus der sogenannten "Grundsicherung" die als staatliche Leistung seit dem 01.01.2003 gezahlt wird.

Verbleibt hiernach noch ein ungedeckte Bedarf, sind die Kinder hierzu heranzuziehen.

Leistungsfähigkeit der Kinder

Die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe jemand Unterhalt leisten kann, wird bei Elternunterhalt und Kindesunterhalt deutlich unterschiedlich beantwortet.

Für Kindesunterhalt gilt für den Unterhaltsverpflichteten die sogenannte "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" die dazu führt, dass gegebenen Falls "fiktives" d.h. gedachtes, nicht tatsächlich vorhandenes Einkommen unterstellt wird.
Beim Elternunterhalt ist der Unterhaltsverpflichtete dagegen nicht zu Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet.

Auch sind die "Selbstbehaltsbeträge" im Elternunterhalt im Vergleich zum Kindes- oder auch Gattenunterhalt deutlich erhöht.

So gelten grundsätzlich Selbstbehaltssätze von 1.400,00 €, wobei die Hälfte der diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkünfte zusätzlich anrechnungsfrei bleiben.

Ist von einem Einkommen des Kindes von 4.500,00 € auszugehen, so ist für dieses demnach ein "Selbstbehalt" von insgesamt 2.950,00 € anzusetzen

[4.500,00 Einkommen ./. 1.400,00 Selbstbehalt ./. 1.550,00 Hälfte des den Selbstbehalt übersteiegenden Einkommens]