Kammergericht Berlin: Unterhaltsberechtigter muß das Kind nicht in eine ganztägige Fremdbetreuung zu geben, um selbst Vollzeit zu arbeiten.

Familie und Ehescheidung
11.02.20091336 Mal gelesen

Nach der Scheidung muß der betreuende Elternteil das achtjährige Kind nicht ganztägig von Dritten betreuen lassen, um selbst einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.

1. Sachverhalt
Die Parteien sind seit Juli 2008 geschieden. Der Ehemann wurde in diesem Verfahren auch zu nachehelichen Unterhalt verurteilt. Das gemeinsame Kind der Parteien ist am 10.9.2000 geboren und besucht bis 15.00 Uhr den Hort. Das Sorgerecht erhielt die Ehefrau. Das Amtsgericht ist der Ansicht, dass der Ehefrau keine Vollzeittätigkeit zumutbar sei. Das Kind müsse nicht länger als bisher in die Fremdbetreuung gegeben werden. Der Ehemann legte gegen die Unterhaltsverurteilung Berufung ein.

2. Rechtlicher Hintergrund
Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht bei der Betreuung von gemeinsamen Kindern, die aus der Ehe stammen. Elternteile, die ihr Kind betreuen, haben zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt, der sog. Basisunterhalt (§1570 I 1 BGB n.F.). Unter gewissen Voraussetzungen ist er gem. §1570 Abs. 1 S. 2 und 3 sowie Abs. 2 BGB zu verlängern. Ab wann ein kinderbetreuender Elternteil verpflichtet ist, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen, ist streitig.

3. Urteil des Kammergerichts Berlin vom 08.01.2009 (Az.: 16 UF 149/08)
Das Kammergericht lehnte die Berufung ab. Der Ehefrau sei eine Vollzeittätigkeit nicht zumutbar. Sie müssen das Kind auch nicht Vollzeit betreuen lassen. Sie sei 25 Wochenstunden tätig und dies reiche vor dem Hintergrund des Alters des Kindes aus:
Dazu führt das Gericht aus:

"Würde sie (die Mutter, Anmerkung des Verfasssers)jetzt den ganzen Tag erwerbstätig arbeiten, hätte das zur Folge, dass R. (das Kind, Anmerkung des Verfassers), der nicht nur eine intakte Familienbeziehung verloren hat, auch weitgehend auf die mütterliche Zuwendung verzichten müsse, wenn diese, wie sie nachvollziehbar darlegt, erst um 18.45 Uhr nach Hause kommen kann, wobei es nicht entscheidend auf 30 min mehr oder weniger ankommt. Das Wohl des Kindes wäre damit unmittelbar nachteilig berührt. Der Antragsgegner reduziert zu Unrecht die Kinderbetreuung auf technische Einzelheiten. Kindererziehung besteht nicht nur in Vermittlung von Kompetenzen. Vollkommen unberücksichtigt lässt der Antragsgegner, dass Kinder von ihren Eltern ? nicht von Fremdbetreuern - Liebe, Rücksicht, Wärme, Zuwendung, Geduld, Anerkennung und nicht zuletzt Förderung erwarten dürfen. (...). Diese Leistung kann weder ein Hort noch eine sonstige Fremdbetreuung ausreichend vermitteln, weil die persönliche, emotional und genetisch beeinflusste Beziehung nicht die gleiche ist bzw. weil sich das Kind die Bezugsperson im Hort mit vielen anderen Kindern teilen muss. Insofern ist es für die Entwicklung des Kindes einerseits zwar günstig, einen Teil seines Tages in einem Kindergarten/einem Hort zu verbringen, aber darf andererseits nicht zum Verzicht auf den von den Eltern zu erbringenden Teil führen. Das wäre aber der Fall, wenn die Mutter R. erst ab 18.00 Uhr oder sogar noch später wiedersieht. "

Außerdem sei eine Fremdbetreuung nicht zumutbar. Auch er können wegen der noch bestehenden Spannungen nicht als Betreuungsperson sich anbieten. Insbesondere, die Tatsache, daß das Sorgerecht auf die Mutter übertragen worden sei, sei hier entscheidend.

"Soweit er sich selbst ? von seiner Stellung her als grundsätzlich willkommene ? Betreuungsperson anbietet, scheitert die Zumutbarkeit an dem nicht aufgearbeiteten Elternkonflikt. Die in der rechtskräftigen Sorgerechtsentscheidung niedergelegte Wertung ist für die Unterhaltsentscheidung hinzunehmen. Es findet im Unterhaltsverfahren keine Fortsetzung des Sorgerechtsstreits statt. Eine regelmäßige nachmittägliche Betreuung durch den Vater könnte R. in einen dauerhaften Loyalitätskonflikt bringen, der seinem Wohl widerspräche. Das regelmäßige Weiterreichen von Betreuungsperson zu Betreuungsperson (Schule/Hort/Vater od. Großeltern) schaffen für ein Kind eine zu vermeidende Unruhe, R. muss sich in seinem Alter noch darauf verlassen können, nicht erst kurz vor dem Zubettgehen seinen Lebensmittelpunkt zu Hause für sich in Anspruch nehmen zu können. Dieser Auffassung steht nicht die vom Antragsgegner für seine Ansicht in Anspruch genommene Entscheidung des BGH (FPR 08, 509 ff.) entgegen. Denn in dieser Entscheidung verweist der BGH ausdrücklich auf die gebotene Einzelfallprüfung (a.a.O, S.517) und was der BGH unter ?kleineren? Kindern versteht, führt er auch nicht weiter aus. Er ist aber der Ansicht des Berufungsgerichts zur Begrenzung des Unterhalts ab dem 6.Lebensjahr des jüngsten Kindes nicht gefolgt und hat bei seinen Erwägungen zu den Bedürfnissen kleinerer Kinder auch auf den erforderlichen persönlichen Zuspruch und das Vertrauen des betreuenden Elternteils in die Fortsetzung der früheren Aufgabenverteilung abgehoben."

4. Fazit
Die Hoffnung vieler Unterhaltspflichtiger bzw. die Befürchtung vieler Unterhaltsempfänger aufgrund des Gesetzestextes könne der Betreuungsunterhalt wegfallen, ist auch hier zerstört worden. Das Gericht geht davon aus, daß eine Fremdbetreuung die persönliche Zuwendung der Mutter nicht ersetzt werden können. Solange die Eheleute noch ihre Streitigkeiten haben, wird auch der nichtbetreuende Elternteil sich nicht für die Betreuung anbieten können, damit der betreuende Elternteil mehr arbeiten kann.

5. Quelle
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE201912009&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10


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Klaus Wille
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