BGH: Fiktive Einkünfte bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

Familie und Ehescheidung
21.01.20092238 Mal gelesen

In seiner Entscheidung vom 03.12.2008 (XII ZR 182/06) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, inwieweit einem Unterhaltsschuldner fiktive Einkünfte zugerechnet werden können, wenn eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht.

Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofes setzt die Zurechnung fiktiver Einkünfte voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Weitere Voraussetzung für die Zurechnung fiktiver Einkünfte, z.B. aus einer Nebentätigkeit, ist, dass eine solche Tätigkeit dem Unterhaltspflichtigen im Einzelfall zuzumuten ist.
 
Bei einer Berufstätigkeit des Unterhaltspflichtigen, die wöchentlich 40 Stunden unterschreitet, geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass grundsätzlich eine Nebentätigkeit von dem Unterhaltspflichtigen verlangt werden kann. Übt der Unterhaltspflichtige eine vollschichtige Tätigkeit aus, kann nach den Umständen des Einzelfalls eine weitere Nebentätigkeit verlangt werden. Die objektiven Grenzen einer Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs der schon ausgeübten Vollzeittätigkeit bildet hier das Arbeitszeitgesetz mit einer maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von in der Regel 48 Stunden.
 
Im Rahmen der Zumutbarkeit ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs weiterhin zu überprüfen, ob dem Unterhaltspflichtigen neben seiner Erwerbstätigkeit, der Kontaktpflege mit seinen Kindern und der etwaigen Belastung durch die Haushaltsführung überhaupt genügend Zeit für eine weitere Nebentätigkeit verbleibt.
 
(Quelle: BGH vom 03.12.2008, Az.: XII ZR 182/06)
 
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