BGH: Ein vom Unterhaltspflichtigen in neuer Ehe adoptiertes Kind reduziert den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Familie und Ehescheidung
02.12.20081492 Mal gelesen

Mit Urteil vom 01.10.2008 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sowohl der Unterhaltsbedarf eines vom Unterhaltspflichtigen nachehelich adoptierten Kindes als auch der Unterhaltsbedarf seines neuen Ehegatten zu berücksichtigen ist.

Hiermit bestätigt der BGH seine neu eingeschlagene Linie, dass auch nacheheliche Entwicklungen in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen sind, und distanziert sich weiter von seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Rechtskraft der Ehescheidung eine zeitliche Zäsur für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen gebildet hatte.
 
Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind nach dem BGH spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsbezogen schuldhaftem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Denn ein Vertrauen des Unterhaltsberechtigten in die Fortgeltung der früheren Verhältnisse ist nach der Rechtsprechung des BGH, die eine Lebensstan-dardgarantie ablehnt und allein auf die zusätzlich entstandene Verpflichtung abstellt, nicht geschützt. Deswegen ist in solchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.
 
Diese Rechtsprechung, die bislang bereits für gemeinsame Kinder aus einer neuen Lebensgemeinschaft galt, wendet der BGH nunmehr auch für in einer neuen Beziehung adoptierte Kinder an. Begründet wird dies insbesondere mit § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB, der für die Annahme eines minderjährigen Kindes voraussetzt, dass sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
 
Mit seiner Entscheidung schließt der BGH an sein Urteil vom 06.02.2008 (XII ZR 14/06) an. Seiner Ansicht nach ist ein Bezug des nachehelichen Rückgangs der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu den Lebensverhältnissen der früheren Ehe gerade nicht erforderlich. Eine Begrenzung ergibt sich lediglich durch die nacheheliche Solidarität der früheren Ehegatten.
 
Zu beachten ist allerdings, dass freiwillige Zahlungen an ein Stiefkind durch den einen geschiedenen Ehegatten den Unterhalt des anderen geschiedenen Ehegatten nicht beeinflussen würden, da ein Stiefkind keinen Anspruch auf solche Zahlungen hätte. Die rechtliche Verpflichtung aufgrund einer Adoption beeinflusst den Unterhaltsbedarf des anderen geschiedenen Ehegatten hingegen ebenso wie die Zeugung eines Kindes in einer neuen Lebensgemeinschaft durch den einen geschiedenen Ehegatten dies täte.
 
(Quelle: BGH v. 01.10.2008, AZ: XII ZR 62/07)
 
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