Schenkungen von Schwiegereltern - Verjährung

Familie und Ehescheidung
06.02.2016383 Mal gelesen
Beginn der Verjährungsfrist für die Rückforderung von Schenkungen an Schwiegerkinder

Im Jahr 2010 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind als Schenkungen zu werten sind, auf die die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB anwendbar sind. Deshalb kann Schwiegereltern, die in der Vorstellung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, dem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht haben, ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB zustehen, wenn ihnen nach dem Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind ein Festhalten an der Schenkung nicht zumutbar ist.

Schwiegereltern können deshalb die Schenkung in vielen Fällen ganz oder teilweise zurückverlangen.

Jetzt hat der BGH im Jahr 2015 entschieden, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch jedenfalls dann beginnt, wenn die Schwiegerelternvon der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Bei Geldschenkungen kann also in der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren möglicherweise schon Verjährung eintreten, so dass die Schenker schnell aktiv werden sollten und nicht etwa den Ausgang der ehelichen Güterauseinandersetzung zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind abwarten sollten.