Neue Düsseldorfer Tabelle ab August 2015 – mehr Geld für Kinder

Neue Düsseldorfer Tabelle ab August 2015 – mehr Geld für Kinder
14.08.2015241 Mal gelesen
Erstmals seit 2010 wurden zum 01.08.2015 bei der nunmehr erfolgten Anpassung der Düsseldorfer Tabelle die Unterhaltsbeträge für die Kinder angehoben. Die Selbstbehalte wurden nicht geändert.

Die Düsseldorfer Tabelle gibt seit über 50 Jahren Richtwerte zur Bemessung des Kindesunterhalts. Die Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, stellt aber eine allgemeine Richtlinie dar, die in der Regel von den Familiengerichten bei der Berechnung der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern so herangezogen wird.

Erstmals seit 2010 wurden zum 01.08.2015 bei der nunmehr erfolgten Anpassung der Düsseldorfer Tabelle die Unterhaltsbeträge für die Kinder angehoben. Die Selbstbehalte wurden nicht geändert.

Hintergrund ist, dass rückwirkend zum 01.01.2015 eine Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags auf € 8.472,00 und des Kinderfreibetrags auf € 2.256,00 erfolgt ist.

Auch das Kindergeld wurde rückwirkend zum 01.01.2015 für die ersten beiden Kinder von € 184,00 auf nunmehr € 188,00, für das dritte Kind von € 190,00 auf € 194,00 und ab dem vierten Kind von € 215,00 auf € 219,00 angehoben.

Durch die Anhebung des Kinderfreibetrages erfolgt daher - jedoch erst - ab dem 01.08.2015 auch eine Anhebung der Kindesunterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle.

Dies führt zu folgendem monatlichen Mindestunterhalt:

  • 0 - 5 Jahre: bisher € 317,00 ab 01.08.2015: € 328,00
  • 6 bis 11 Jahre: bisher € 364,00 ab 01.08.2015: € 376,00
  • 12 bis 17 Jahre: bisher € 426,00 ab 01.08.2015: € 440,00
  • ab 18 Jahre: bisher € 488,00 ab 01.08.2015: € 504,00

Es handelt sich hierbei um die Tabellenbeträge, welche noch um das hälftige Kindergeld zu bereinigen sind, je nachdem wer dieses erhält. Im Wege einer Übergangsregelung wird jedoch bis zum 31. Dezember 2015 nicht das neue, sondern das bisherige Kindergeld monatlich angerechnet. Erhält der andere Elternteil das Kindergeld, so ergeben sich folgende Zahlbeträge für das erste und zweite Kind:

  • 0 bis 5 Jahre: bisher € 225,00 ab 01.08.2015: € 236,00
  • 6 bis 11 Jahre: bisher € 272,00 ab 01.08.2015: € 284,00
  • 12 bis 17 Jahre: bisher € 334,00 ab 01.08.2015: € 348,00
  • ab 18 Jahren: bisher € 304,00 ab 01.08.2015: € 320,00

Aber auch die Unterhaltsbeträge in den weiteren Einkommensstufen haben sich je nach Altersstufe zwischen € 11,00 und € 26,00 erhöht.

In der Düsseldorfer Tabelle ab dem 01. August 2015 ergibt sich jedoch noch keine Erhöhung bei dem Bedarf für Studenten, dieser bleibt nach wie vor bei monatlich € 670,00 abzüglich entsprechender Kindergeldanrechnung.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle können Sie kostenlos abrufen unter www.anwaltskanzleischmid.de/kanzlei/dokumente .

Praxistipp:

Da Unterhalt aber grundsätzlich nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, müssen erhöhte Unterhaltsansprüche auf Grund der Erhöhung der Unterhaltssätze in der Düsseldorfer Tabelle unverzüglich geltend gemacht werden. Es erfolgt keine automatische Verpflichtung zur Bezahlung der höheren Beträge, es sei denn es besteht ein entsprechender so genannter dynamisierter Unterhaltstitel. Wenn ein Unterhaltstitel jedoch nur eine bestimmte Höhe des Kindesunterhalts festgelegt hat, führt das nicht zur automatischen Anpassung.

Die Verpflichtung, den höheren Unterhaltsbetrag zu bezahlen, tritt also - von dem Bestehen eines dynamisierten Unterhaltstitels abgesehen - erst dann ein, wenn der Unterhaltsschuldner dazu aufgefordert worden ist.

Sie sollten daher die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder rechtzeitig von einem Fachanwalt für Familienrecht überprüfen und gegebenenfalls geltend machen lassen, damit Ihnen kein rechtlicher Nachteil entsteht.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Bedarfssätze der unterhaltsberechtigten Kinder voraussichtlich zum 01. Januar 2016 erneut erhöhen werden, da der steuerliche Kinderfreibetrag erneut angehoben werden wird, so dass zum 01. Januar 2016 eine neue Düsseldorfer Tabelle erscheinen wird.

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Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte familienrechtliche anwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihre Rechte durchgesetzt werden.

Robin Schmid - Fachanwalt für Familienrecht in Schwäbisch Gmünd

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