Kindesunterhalt- Düsseldorfer Tabelle- Mehrbedarf des Kindes

Familie und Ehescheidung
05.08.20141998 Mal gelesen
Nachhilfe,studien- oder ausbildungsbedingter Auslandsaufenthalt des Kindes, private Universität, Internat, Lerntherapie, Reitsport, Klavierunterricht - all diese Kosten sind ein Mehrbedarf des Kindes der nicht in der Düsseldorfer Tabelle enthalten ist. Wann besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme?

Wenn der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle nicht ausreicht! Wann besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf des Kindes?

Mehrbedarf des Kindes ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb mit dem Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle nicht abgegolten ist.

Der typische Fall des regelmäßigen Mehrbedarfs ist der krankheitsbedingte Mehrbedarf des dauernd pflegebedürftigen, behinderten Kindes, soweit der krankheitsbedingte Mehrbedarf nicht durch die Krankenkasse gedeckt ist. Mehrbedarf sind aber auch die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung oder einer Lerntherapie, wenn feststeht, dass die Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich sein wird. Auch Kindergartenkosten sind nach neuerer Rechtsprechung des BGH Mehrbedarf des Kindes. Nicht durch den laufenden Unterhalt erfasste Mehrkosten können jedoch auch die Unterbringung in einer Privatschule oder einem Internat sein oder durch eine aufwändige Ausbildung, z.B. zum Konzertpianisten oder aber durch schon länger ausgeübten Reitsport entstehen. Auch Nachhilfekosten, die über einen längeren Zeitraum und nicht überraschend anfallen, sind Mehrbedarf. Bei überdurchschnittlichen Einkünften gehören auch die Mehrkosten für das Studium an einer privaten Universität dazu oder die Kosten für einen studien- oder ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalt sowie die Kosten für ein vollständig im Ausland absolvierten Studiums.

Die Mehraufwendungen zu Lasten des Unterhaltsschuldners sind grundsätzlich nur zusätzlich zu dem laufenden Unterhalt des Kindes berechtigt, wenn die kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet und im Interesse des Kindes ist, d.h. triftige Gründe vorliegen. Hinzu kommt, dass die Mehrkosten wirtschaftlich zumutbar sein müssen.

Da es sich bei dem Mehrbedarf um Kosten für das Kind handelt, die über den Regelsatz der Düsseldorfer Tabelle hinaus gehen, haften beide Eltern für den Mehrbedarf anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen dafür, soweit sie beide leistungsfähig sind. Am Mehrbedarf muss sich daher unter Umständen auch der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut und dadurch normalerweise seine Unterhaltspflicht erfüllen würde, beteiligen, wenn er über Einkünfte verfügt, insbesondere wenn er erwerbstätig ist oder ihn eine Erwerbsobliegenheit trifft.

Muss sich der andere Elternteil jedoch mangels Leistungsfähigkeit nicht am Mehrbedarf beteiligen, hat der Unterhaltsschuldner für den gesamten Bedarf (Regelbedarf nach Düsseldorfer Tabelle und Mehrbedarf) aufzukommen, soweit ihm dies ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts möglich ist. Solange sein Selbstbehalt nicht berührt wird, hat er den Bedarf des Berechtigten selbst dann zu befriedigen, wenn dieser Bedarf höher ist als sein eigener. Diese Situation kommt gerade bei Krankheit und dadurch bedingten Mehrbedarf vor.

Astrid Weinreich

-Rechtsanwältin-