Familienrecht: Wann verwirkt der Anspruch auf Elternunterhalt?

Familie und Ehescheidung
27.07.20141040 Mal gelesen
Elternunterhalt, Heimkosten, Kontaktabbruch, Verwirkung, schwere Verfehlung

Das Problem


Immer häufiger werden erwachsene Kinder mit Ansprüchen ihrer betagten Eltern auf Zahlung von Unterhalt konfrontiert. In der Regel kommt es zu einer solchen Inanspruchnahme, wenn die Eltern krankheits- oder altersbedingt in ein Pflegeheim müssen und ihre Rente und sonstiges Einkommen nicht ausreichen, um die Heimkosten zu zahlen. Erhält der Elternteil dann zur Bestreitung der Kosten Sozialhilfe, nimmt der Sozialhilfeträger regelmäßig die Kinder auf Unterhaltszahlung in Anspruch, denn: Nicht nur Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, sondern auch umgekehrt Kinder ihren Eltern.
Was aber, wenn zwischen Kindern und Eltern schon seit langem kein Kontakt mehr bestand, der Elternteil sich von seinem Kind abgewandt hatte und keinen Kontakt mehr wünschte? Muss dann trotzdem Unterhalt gezahlt werden oder kann sich das Kind auf Verwirkung berufen?


Der konkrete Fall


Die Eltern hatten sich getrennt als ihr Sohn 18 Jahre alt war. Ein Jahr später riss der Kontakt zum Vater ab und lebte trotz Kontaktbemühungen des Sohnes bis zum Tod der Vaters 40 Jahre später nicht mehr auf. In seinem Testament bestimmte der Vater dass sein Sohn nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Der Vater verzog vier Jahre vor seinem Tod in ein Pflegeheim und erhielt Sozialleistungen. Diese forderte der Sozialhilfeträger von dem Sohn zurück. Der Sohn verweigerte Zahlung unter Hinweis auf den Kontaktabbruch und wandte Verwirkung ein. Das Amtsgericht gab dem Antrag des Sozialhilfeträgers statt, das Oberlandesgericht wies den Antrag zurück. Dagegen legte der Sozialhilfeträger Beschwerde ein, so dass letztlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte.

Die Entscheidung des BGH (Az.: XII ZB 607/12 vom 12.02.2014)

Der BGH entschied zugunsten des Sozialhilfeträgers, urteilte also, dass der Sohn zahlen müsse und sich nicht auf Verwirkung berufen könne.
Nach Auffassung des BGH sind hier die Voraussetzungen des § 1611 BGB nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift entfällt, eine Unterhaltspflicht, wenn sich der Unterhaltsberechtigte vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat und die Inanspruchnahme im Hinblick hierauf grob unbillig wäre. Hierzu führt der BGH aus, dass zwar eine Verfehlung in Form des Kontaktabbruchs vorliege, diese aber nicht schwer genug wiege. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Vater bis zur Trennung der Eltern, als der Sohn schon 18 Jahre alt gewesen sei, sich um seinen Sohn gekümmert habe und insoweit im Wesentlichen seinen Elternpflichten nachgekommen sei. Deswegen sei die Verfehlung nicht schwer genug um eine Unterhaltsverwirkung anzunehmen.

In Abgrenzung hierzu hatte der BGH im Jahr 2004 eine schwere Verfehlung und damit Verwirkung in einem Fall angenommen, in dem ein Elternteil sein Kind schon im Kindesalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich in der Folgezeit nicht mehr um es gekümmert hatte (BGH, Az.: XII ZR 304/02 vom 19.05.2004)

Schlussfolgerung

Wie die unterschiedlichen Wertungen zeigen, kommt es stets auf die ganz konkreten Umstände des jeweiligen Falles an. Diese sollten sorgfältig ermittelt und unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung bewertet werden, sinnvollerweise im Vorfeld einer Auseinandersetzung mit dem Sozialhilfeträger, am besten im Rahmen einer Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.