OLG Düsseldorf - Auch nach neuem Unterhaltsrecht ist einer Ehefrau nur die Teilzeittätigkeit zumutbar, wenn minderjährige Kinder betreut werden

Familie und Ehescheidung
08.06.2008897 Mal gelesen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, daß es einem alleinerziehenden Ehegatten, der zwei Kinder betreut, nur zu einer Teilzeittätigkeit von 5 Stunden täglich gezwungen werden kann. Es hatte damit eine Entscheidung des Amtsgerichts abgändert, daß eine Vollzeittätigkeit angenommen hatte

1. Sachverhalt
Die geschiedende Ehefrau betreute zwei minderjährige Kinder (6 und 9 Jahre alt). Die Kinder befanden sich in der Grundschule. Es lag ein Urteil vor, in welchem u.a. Ehegattenunterhalt bestimmt war. Die Ehefrau verlangte eine Abänderung des Urteils und beantragte dazu Prozeßkostenhilfe. Das Amtsgericht hatte den Antrag abgewiesen. Die Ehefrau hatte dagegen Beschwerde eingelegt.

2. Rechtlicher Hintergrund
Gemäß §1569 BGB obliegt es jedem Ehegatten, nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den Vorschriften des §§1570 ff. BGB. Hierbei ist hervorzuheben, dass auch bei Betreuung eines Kindes Unterhalt zwar gezahlt werden muss. Aber es wird nun stärker darauf abgestellt werden, ob aufgrund des Einzelfalles von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung erwartet werden kann. Insbesondere §1570 Abs. 2 BGB n.F. hebt hervor, dass auch die Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigtensind. Gemäß §1574 Abs. 1 BGB n.F. obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

3. Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.05.2008 (Az.: II-2 WF 62/08)
Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise auf. Die Klägerin, die zwei Kinder betreut, habe keine Vollzeiterwerbsobliegenheit. Aber ihr sei es zuzumuten, 5 Stunden täglich zu arbeiten. Die Klägerin sei auch nicht auf eine Fremdbetreuungsmöglichkeit zu verweisen, wenn es dem Kindeswohl widerspreche. Das Gesetz stelle auf den Einzelfall ab und verlange nicht, daß man einen abrupten Wechsel von der Nichttätigkeit zu einer Vollzeittätigkeit vollziehe. In diesem Zusammenhang berücksichtigte das OLG auch, die Klägerin zu ihrem  Arbeitsplatz gelangen müsse und außerdem noch Zeit für die Betreuung der Kinder verbleiben müssen. Schließlich wurde berücksichtigt, daß sich die Kinder in der Grundschule befanden.

4. Fazit
Die Hoffnung der Unterhaltspflichtigen, daß das neue Unterhaltsrecht die kinderbetreuenden Ehegatten zu einer Vollzeittätigkeit zwinge und sich damit eine erhebliche Reduzierung des Unterhalts (ggf. auf Null) ergebe, wird mit dieser Entscheidung eine Absage erteilt. Andererseits hat das OLG festgestellt, daß auch bei der Betreuung zweier minderjährigen Kinder, eine Teilerwerbsobliegenheit gegeben ist. Daher kann sich in vielen Fällen eine Unterhaltsveränderung ergeben.Es ist aber immer auf den Einzelfall abzustellen. Hier ist eine Beratung zu empfehlen.

5. Quelle
Entscheidung des OLG Düsseldorf http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2008/II_2_WF_62_08beschluss20080509.html

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