Gemeinsames Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern

Gemeinsames Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern
06.07.2014552 Mal gelesen
Seit der Reform haben es unverheiratete Väter viel einfacher und leichter, das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit der Mutter für ein gemeinsames Kind zu erhalten; auch gegen den Willen der Kindesmutter.

Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass alle wichtigen Entscheidungen über das Kind und die Erziehung des Kindes (beispielsweise in welchen Kindergarten, Schule das Kind geht, Religionsangehörigkeit, Durchführung einer Operation usw.) gemeinsam getroffen werden.

Das alleinige Sorgerecht steht bei unverheirateten Eltern ursprünglich der Mutter zu, wenn die Eltern (normalerweise bei der Geburt des Kindes) keine so genannte Sorgerechtserklärung abgegeben haben, welche von der Zustimmung der Mutter abhängig ist.

War es doch bisher so, dass die Mutter eines Kindes dem Vater das gemeinsame Sorgerecht quasi verweigern konnte - dies ohne größere Umstände.  Denn bislang war das Einverständnis der  Mutter zentrale Voraussetzung für das gemeinsame Sorgerecht. Sie hatte ein "Veto-Recht".

Nun haben es unverheiratete Väter viel einfacher und leichter, das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit der Mutter für ein gemeinsames Kind zu erhalten. Das "Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist am 19.05.2013 in Kraft getreten.

Die Änderungen:

Dem (nicht mit dem anderen Elternteil verheirateten) Elternteil, welcher bislang kein Sorgerecht hatte, wird damit die Möglichkeit eingeräumt, das gemeinsame Sorgerecht (Mitsorge) zu bekommen.

Dies auch dann, wenn sich der andere Elternteil (in der Regel die Kindsmutter) weigert, eine so genannte Sorgeerklärung bei dem Jugendamt abzugeben, nach welcher die elterliche Sorge von beiden Eltern ausgeübt wird.

Der bislang nicht sorgeberechtigte Elternteil kann jetzt bei dem Familiengericht einen Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht stellen.

Das Familiengericht soll dabei das Sorgerecht nur dann nicht auf den Vater mit übertragen, wenn es dem Kindeswohl widerspricht. Es besteht sogar eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Der andere Elternteil kann zu diesem Antrag Stellung nehmen; wenn er jedoch keine relevanten Gründe vorträgt und solche Gründe auch für das Gericht nicht ersichtlich sind, so ist das Sorgerecht aufgrund der gesetzlichen Vermutung, dass dies dem Kindeswohl nicht widerspricht, auch auf den anderen Elternteil zu übertragen.

Falls die Mutter keine Stellungnahme abgibt oder die gegen die gemeinsame Sorge vorgetragenen Gründe nicht mit dem Kindeswohl im Zusammenhang stehen (und dem Gericht auch keine anderen gegen das Kindeswohl sprechende Gründe bekannt sind), entscheidet das Familiengericht im sogenannten schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern; sogenanntes beschleunigtes Verfahren. Nur bei einer begründeten Stellungnahme der Mutter werden die Beteiligten befragt;  erst dann  kommt es zu einem Verhandlungstermin.

Können sich die Eltern also nicht auf das gemeinsame Sorgerecht einigen, so entscheidet im Streitfall das Familiengericht. Nur dann, wenn das Kindeswohl einem gemeinsamen Sorgerecht entgegensteht, soll dies verweigert werden.  Wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht, sollen also beide Eltern Verantwortung für das Kind tragen. Die bereits aufgeführte "gesetzliche Vermutung" erleichtert den Vätern grundsätzlich die Durchsetzbarkeit. Das Sorgerecht kann somit auch gegen den Willen der Mutter mit auf den Vater übertragen werden.

Dieses Gesetz gilt auch für "Altfälle", also für Fälle, bei denen die Kinder bereits geboren sind und - in der Regel der Vater - kein Sorgerecht hat.

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine familienrechtliche fachanwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihre Rechte durchgesetzt werden.

Robin Schmid - Fachanwalt für Familienrecht

in Schwäbisch Gmünd und Umgebung

Telefon 07171 10 46 95 0

Die Kanzlei ist auf das Familienrecht spezialisiert.

Gerne berate und vertrete ich Sie in Ihrer Familiensache.

Rufen Sie mich einfach an oder schreiben Sie mir eine E-Mail an info@anwaltskanzleischmid.de.

Mehr Informationen rund um das Scheidungs- und Familienrecht finden Sie auch auf meiner Homepage unter www.anwaltskanzleischmid.de.