Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich

Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich
17.10.2013435 Mal gelesen
Ein Lottogewinn, der vor Zustellung des Scheidungsantrags gemacht wird, fällt auch dann in den Zugewinn, wenn die Eheleute schon Jahre voneinander getrennt leben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt in seiner aktuellen Entscheidung vom 16. Oktober 2013, dass allein der Umstand einer mehrjährigen Trennung der Eheleute und ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Entflechtung nichts an dem Grundsatz ändert, dass jeder Vermögenserwerb, auch ein Lottogewinn, im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist, sofern dieser Erwerb in einen Zeitraum fällt, in dem noch kein Scheidungsantrag zugestellt, also ein Scheidungsverfahren noch nicht rechtshängig ist.

Im konkreten Fall lebten die Eheleute bereits seit 8 Jahren getrennt, als der Ehemann wenige Wochen vor Zustellung des Scheidungsantrags zusammen mit seiner Lebensgefährtin knapp 1 Mio. EUR im Lotto gewann.

Auch kann nach Ansicht des BGH ein Lottogewinn nicht gleichgesetzt werden mit einem Vermögenserwerb aus Erbschaft oder Schenkung, für den § 1374 Abs. 2 BGB eine Privilegierung regelt, da dem  Lottogewinn keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrundeliege. Ferner begründet nach Meinung des BGH die langjährige Trennung für sich betrachtet noch keine unbillige Härte.

Eheleuten, die sich trennen wollen, jedoch noch keine konkreten Scheidungsabsichten haben, ist also auch vor dem Hintergrund dieser BGH-Entscheidung zu empfehlen, ihren Güterstand und ihre Vermögensangelenheiten frühzeitig mit Hilfe eines Ehevertrages oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung  zu regeln.