Familienrecht Bonn: Kindesunterhalt und fiktives Einkommen des Unterhaltsschuldners - OLG HAMM (2013)

Familie und Ehescheidung
23.05.2013632 Mal gelesen
Wer seinen minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet und über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, muss sich bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen

dieses Berufes  zurechnen lassen. Das gilt auch, wenn diese Tätigkeit nicht ausgeübt wurde. Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines geschiedenen Ehepaars entschieden, das über die Unterhaltspflicht für die minderjährigen Kinder stritt. 

Der Vater arbeitete zeitweise als Lkw-Fahrer, bis zur Trennung der Eltern im Oktober 2010 selbstständig, danach als Angestellter. Ende 2011 wanderte er aus. Seitdem verweigert er die Zahlung von Mindestunterhalt für die beiden Kinder unter Hinweis auf ein geringes tatsächlich erzieltes Einkommen.

Nach der Trennung habe der Vater die Obliegenheit gehabt, eine den Mindestunterhalt seiner Kinder sichernde Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach der Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit im November 2010 sei ihm die Zeit bis einschließlich Februar 2011 für eine berufliche Neuorientierung zuzubilligen. Insoweit komme es auf seinen tatsächlichen Verdienst an. Für den Zeitraum ab März 2011 müsse er sich das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen.  Er habe zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung, verfüge aber über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer. Daher müsse er sich das durchschnittliche Einkommen dieser Berufsgruppe zurechnen lassen. Das gelte auch für die Zeit seines Auslandsaufenthalts. Dessen Notwendigkeit habe der Vater nicht dargetan. Daher sei ihm unterhaltsrechtlich nicht gestattet, sich dort mit einem deutlich niedrigeren Gehalt abzufinden.

OLG Hamm, II-2 UF 53/12

RA Sagsöz, Bonn

Fachanwalt für Familienrecht

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