Scheidungsrecht: Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

Familie und Ehescheidung
28.05.200911010 Mal gelesen

Ein Scheidungsverfahren kann zu ganz erheblichen Kosten führen: Gerichtskosten, Anwaltskosten, teilweise auch Gutachterkosten usw. Nach Abschluß des Verfahrens fragen sich viele, ob sie diese Kosten, die sie meistens selbst aufbringen müssen, nicht zumindest von der Steuer absetzen können.

Grundlage hierfür ist § 33 des Einkommensteuergesetzes, der die Berücksichtigung sogenannter außergewöhnlicher Belastungen regelt. Damit diese vom Finanzamt anerkannt werden können, ist unter anderem erforderlich, daß sie für den Steuerpflichtigen "zwangsläufig" sind, sich also nicht vermeiden lassen.

Was die eigentlichen Scheidungskosten betrifft, also Kosten, die bezogen auf den Scheidungsantrag anfallen, ist die Sache schon länger geklärt, diese Kosten sind grundsätzlich absetzbar. Die Begründung ist relativ einfach: Eine Scheidung läßt sich nur über ein Gerichtsverfahren erreichen, außerdem ist vorgeschrieben, daß der Scheidungsantrag von einem Rechtsanwalt gestellt wird, diese Kosten lassen sich also nicht vermeiden.

Häufig wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens aber noch mehr geregelt, z. B. der Versorgungsausgleich, bei dem über die Verteilung von Rentenanwartschaften usw. entschieden wird, oder das Sorgerecht für minderjährige Kinder, oder die Verteilung des Vermögens, der sogenannte Zugewinnausgleich.

Mit einigen dieser Dinge muß sich das Familiengericht beschäftigen, wie etwa dem Versorgungsausgleich, alles andere wird nur dann geregelt, wenn ein Ehegatte es ausdrücklich beantragt. Und dieser Unterschied wirkt sich auf die steuerliche Absetzbarkeit der im Scheidungsverfahren entstehenden Kosten aus:

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen vom 30.6.2005 klargestellt, daß nur die Kosten, die auf den Scheidungsantrag bzw. den Versorgungsausgleich entfallen, steuerlich absetzbar seien. Alle anderen Kosten, die z. B. durch eine Regelung des Sorgerechts oder des Zugewinnausgleichs entstehen, seien nicht absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob eine diesbezügliche Regelung innerhalb oder außerhalb eines Gerichtsverfahrens erfolge.

Wer von der Gerichtskasse oder seinem Rechtsanwalt eine Rechnung über den Gesamtbetrag erhalten hat, muß somit die Kosten herausrechnen, die auf den Scheidungsantrag bzw. den Versorgungsausgleich entfallen. Da dies nicht immer ganz einfach ist, sollte man sich hierfür an seinen Rechtsanwalt wenden.

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