Neues zur Unterhaltsreform 2008

Familie und Ehescheidung
17.11.20071832 Mal gelesen

So ! Jetzt ist es - wohl - entgültig entschieden, mit welchem Wortlaut und wann (01.01.2008) die Unterhaltsreform in Kraft treten wird. Der Bundestag hat am 09.11.2007 den Gesetzesentwurf mit den vereinbarten Veränderungen der Koalitionsfraktionen verabschiedet.

Ergebnis beim Unterhalt wegen Betreuung von Kindern:

Ab 01.01.2008 können sowohl verheiratete und geschiedene als auch nicht verheiratete Mütter (und gfs. Väter) "mindestens 3 Jahre" Betreungsunterhalt vom anderen Elternteil verlangen, wenn sie aus der Beziehung hervorgegangene Kinder betreuen,

Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich allerdings, "solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Hierbei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen."


Der Betreuungsunterhalt verheirateter und geschiedener Elternteile kann sich außerdem auch dann verlängern, "wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht."

Entgegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Entscheidung vom Februar 2007 (s, o.) sollen also bei der Dauer des Betreungsunterhalts nun doch nicht nur Kindesbelange, sondern auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes für den bisher betreuenden Elternteil in die Waagschale geworfen werden können.

Das ist zu begrüßen. Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht jüngst noch an anderer Stelle betont, daß die Ehe dem Kindeswohl mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft (BVerfG FamRZ 2007, 529, 531). Weil sich Eheleute - anders als unverheiratete Eltern - mir der Eheschließung verpflichten, füreinander und für das gemeinsame Kind einzustehen (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287).


Auch die Rangfrage ist nun - und zwar im Sinne des ursprünglichen Gesetzesentwurfes aus dem Jahre 2006 - entschieden:

1. Rang: alle minderjährigen Kinder und privilegierte volljährige Kinder (s. o.)

2. Rang: alle kinderbetreuenden Elternteile, aber auch verheiratete und geschiedene Elternteile, die keine Kinder (mehr) betreuen, wenn die Ehe "lang" war oder "ehebedingte Nachteile" qua Unterhalt auszugleichen sind.

3. Rang: alle sonstigen Elternteile;

4. Rang: volljährige Kinder, die nicht privilegiert sind.


Fazit: Irgendwie ist es wie in Märchen von den Gebrüdern Grimm:
Da war so mancher als Ritter der nichtehelichen Mütter zum Bundesverfassungsgericht aufgebrochen, um deren Ungleichbehandlung gegenüber den verheirateten bzw. geschiedenen Müttern im Unterhaltsrecht zu beseitigen, Und siehe da: Man hatte Erfolg. Doch es war nur ein Phyrrus-Sieg: Statt die Verlängerung des Betreungsunterhalts der nichtehelichen Mütter zu erreichen, erreichte man im Endergebnis, daß der Betreungsunterhalt nicht auf dem (vielleicht zu) hohen Niveau der verheirateten bzw. geschiedenen Mütter, sondern - oops - auf dem niedrigeren Niveau der nichtverheiraten Mütter gleichgeschaltet wurde ("mindestens 3 Jahre", nur ausnahmsweise bei "Unbilligkeit länger .  "Toll" wird Frontal 21 irgendwann berichten .....

Nun ja: Immerhin ist jetzt - das betrifft die sog. "Mangelfälle" - der gleiche Rang gewährleistet, das ist schon was.



Noch ein Wort zu den Medien, die das ganze Spektakel 2 Jahre begleitet haben: Im Gegensatz zu sonstigen politischen Themen, bei denen die Hausaufgaben meistens sorgfältig erledigt werden, kann man sich bei der Berichterstattung über familienrechtliche Themen als Experte nur ärgern:
Es wird keineswegs nur "verkürzt", sondern vieles wird falsch dargestellt.
Namhafte Zeitungen - ganz zu schweigen von Talkshows - gaukeln dem Publikum bis heute vor: Erst die jetzige Unterhaltsrechtsreform stelle eheliche und nichteheliche Kinder im Unterhaltsrecht gleich. Das ist aber in Deutschland schon seit 10 Jahren der Fall. Beim Kindesunterhalt gibt es schon seit der Kindschaftsrechtsreform (1998) keine Unterschiede mehr.

© Rechtsanwalt Alexander Heumann - Fachanwalt für Familienrecht - Am Wehrhahn 23 - 40211 Düsseldorf-Zentrum - Telefon 0211 / 164 60 68, www.familien-u-erbrecht.de