Familienrecht Bonn: Müssen Großeltern für die Enekl Unterhalt zahlen, bei mangelnder Leistungsfähigkeit der Kinder?

Familie und Ehescheidung
14.02.2013492 Mal gelesen
Die sog. Ersatzhaftung ist nach Oberlandesgerichts Hamm nicht bereits begründet, wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist. Erforderlich ist zudem, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigtigkeit nicht zuumtbar ist.

In dem vorliegenden Fall hatten drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt. Der getrennt lebende Vater konnte aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindesunterhalts zahlen. Die Mutter übte eine geringfügige Beschäftigung aus. Der Großvater ist dem Anspruch unter Hinweis auf einer der Mutter obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit entgegengetreten.

Nach Auffassung des OLG hat er die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt.

Großeltern würden unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern haften. Ihre Unterhaltspflicht komme erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig seien. Insoweit könne auch die die Kinder betreuende Mutter verpflichtet sein, Barunterhalt zu leisten. Dazu müsste sie ggfls. eine Erwerbstätigkeit ausüben. Davon könne nur abgesehen werden, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar sei. Das habe die Mutter hier aber nicht nachgewiesen. Auch wenn sie drei minderjährige Kinder zu betreuen habe, sei die Notwendigkeit einer durchgehenden persönlichen Betreuung der Kinder nicht erkennbar, zumal das jüngste Kind bereits 6 Jahre alt sei. (OLG Hamm, II-6 WF 232/12).

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