Härtescheidung- Kein Abwarten des Trennungsjahres

Familie und Ehescheidung
08.01.2013471 Mal gelesen
Astrid Weinreich, Fachanwältin für Familienrecht Hamburg, www.astrid-weinreich.de weist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hin. Kein Abwarten des Trennungsjahres bei unzumutbarer Härte. Scheidung kann unverzüglich eingereicht werden.

Härtescheidung: Kein Trennungsjahr nötig

Bedroht ein Ehepartner den anderen massiv, ist das Trennungsjahr nicht einzuhalten und der Scheidungsantrag kann unverzüglich eingereicht werden. In diesem Fall liegt eine unzumutbare Härte vor, entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az.:23 UF 1041/11).

Die Ehefrau wollte sich vor Ablauf des Trennungsjahres  scheiden lassen. Ihr Mann habe ihr massiv gedroht. So habe er ihr gesagt, "dass sie nicht lebend vom Hof komme" und dabei einen Hammer in der Hand gehalten. Zusätzlich habe er gedroht, dass er das Haus anzünden werde. Das Oberlandesgericht Dresden sah die Bedrohung als unzumutbare Härte an. Daran ändere auch ein Gewaltschutzverfahren nichts. Dies sei ein Mittel, um die Frau vor einer erneuten Bedrohung zu schützen. Die Fortdauer der Ehe könne ihr jedoch nicht zugemutet werden.