Unterhaltsrecht Bonn / Köln: Heimkosten für Eltern sind auch bei "unschöner Kindheit" aufzubringen

Familie und Ehescheidung
03.01.20131591 Mal gelesen
Immer öfter werden erwachsene Kinder herangezogen, um den Ämtern die Kosten der Pflege ihrer pflegebedürftigen Eltern zu erstatten. Heutzutage müssen die Betroffenen lange auf einen Heimplatz warten. Die Kosten für die Seniorenheime und die Pflege sind enorm, so dass regelmäßig die Rente der Altenheimbewohner nicht reicht, um die Heimkosten zu bezahlen.

Wenn auch die Ersparnisse der Pflegebedürftigen aufgebraucht sind, werden die Kinder vom Sozialamt zur Kasse gebeten. Der Sozialhilfeträger tritt in Vorleistung und kann dann die Kinder in Regress nehmen. In der Regel wird der Betroffene aufgefordert. die genauen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist die Einschaltung des Anwalts sinnvoll.

Auch das Vermögen wird berücksichtigt. Es gibt sogenanntes Schonvermögen, welches nicht selten überschritten ist. Ein Anwalt kann für den Mandanten den Schriftverkehr mit dem Sozialamt führen und so vermeiden, dass ein entscheidender Fehler begangen wird.

Ein weiteres Problem ist die indirekte Heranziehung von Schwiegerkindern für die Eltern des Ehegatten. Dies ist häufig der Fall, wenn die Ehefrau Hausfrau  ist, und ihre Eltern betroffen sind. Dann kann das Einkommen des Ehegatten ggf. herangezogen werden.

Die genaue Höhe des Elternunterhalts ist immer einzelfallabhängig und kann erheblich variieren. Die Unterhaltsforderungen können sich beispielsweise erheblich verringern, wenn die Unterhaltspflichtigen eigenen Kinder Unterhalt schulden oder für eine eigene Altersvorsorge gespart wird. Die Bescheide der Sozialämter sind nicht selten fehlerhaft, weil nicht alle Abzüge berücksichtigt wurden.

Beachte zu diesem Thema auch BGH, Az.: XII ZR 148/09 - Urteil vom 15.09.2010:

Erwachsene Kinder müssen grundsätzlich für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern aufkommen. Dies gilt sogar dann, wenn sie bei ihnen keine "schöne Kindheit" hatten. Eine schicksalsbedingte Krankheit eines Elternteils und deren Auswirkungen auf die Kinder könne es nicht rechtfertigen, die Unterhaltslast auf den Staat abzuwälzen.Nur bei krassen, extremen Umständen könnte eine Ausnahme vorliegen.

Wichtig auch : bitte beachten Sie die auf dem Bescheid vermerkten Fristen.

Rechtsanwalt Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht, Bonn

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