Berlin, 10.10.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Kindesunterhalt bei getrennt lebenden Eltern, die sich die Versorgungs- und Erziehungsaufgaben teilen. Das Gericht sagt, wann der Kindesunterhalt von beiden Elternteilen anteilig zu leisten ist.
Der Fall:
Der unterhaltspflichtige Vater zweier minderjähriger Kinder wollte aufgrund seiner umfangreichen Betreuungsleistungen nur einen quotenmäßig reduzierten Unterhalt zahlen.
In der Vereinbarung über den Aufenthalt der Kinder hatten die Eltern Folgendes festgelegt:
. Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter.
. Der Vater hat mit den Kindern Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach der Schule bis Montag zum Schulbeginn sowie
. in den Wochen dazwischen am Montag nach der Schule bis 18:00 Uhr und jeden Mittwoch nach der Schule bis 18:00 Uhr.
Das Amtsgericht ging auf der Grundlage dieser Vereinbarung und des Sachvortrags der Eltern davon aus, dass die Kinder zu 60% von der Mutter und zu 40% vom Vater betreut werden. Angesichts dieser Betreuungssituation teilte das Gericht den zu zahlenden Barunterhalt der Eltern quotenmäßig auf und berechnete unter Zugrundelegung der Düsseldorfer Tabelle die Unterhaltsbeträge beider Elternteile.
Der Vater legte gegen dieses Urteil Berufung ein, weil das Gericht zu seinen Lasten eine fehlerhafte Quote ermittelt habe. Die Mutter schulde seiner Meinung nach den Kindern einen wesentlich höheren Barunterhalt.
Die Entscheidung:
Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied, dass im vorliegenden Fall eine Quotenhaftung der Eltern nicht in Betracht komme. Der Vater sei allein verpflichtet, den Barunterhalt für die gemeinsamen Kinder sicherzustellen.
Nur in den Fällen, in denen ein hälftiges "Wechselmodell" praktiziert wird, sei der Kindesunterhalt von beiden Elternteilen anteilig zu leisten. Liege aber der Schwerpunkt der Betreuung bei einem Elternteil, ist der andere Elternteil allein barunterhaltspflichtig. Das gelte auch, wenn mehr Umgangskontakte als üblich stattfänden.
Im vorliegenden Fall übernachten die Kinder dreimal in 14 Tagen beim Vater. Das entspricht weniger als 25% der Übernachtungen und liege damit im Rahmen der "üblichen" Umgangskontakte. Die darüber hinausgehende Kinderbetreuung in der Woche führe zu keinen nennenswerten Ersparnissen der Mutter.
Angesichts der überobligatorischen Betreuungsleistungen des Vaters sahen es die Richter allerdings als gerechtfertigt an, seine Höhergruppierung in der Einkommensgruppe zu unterlassen und auch einen Mehrbedarf der Kinder allein der leistungsfähigen Mutter aufzuerlegen.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.10.2006, Az.: 15 UF 64/06
Der Kommentar:
Eine Aufteilung des Barunterhalts ist die Ausnahme. Nur dann, wenn sich die getrennt lebenden Eltern die Versorgungs- und Erziehungsaufgaben etwa hälftig teilen, ist eine Quotenregelung möglich. Im vorliegenden Fall hat zwar der Vater eine überdurchschnittliche Betreuungsleistung erbracht, doch reichte sie nicht aus, um seine Barunterhaltsverpflichtung zu kürzen.
Unser Angebot
Nutzen Sie unsere 50-Euro-Erstberatung, um sich über die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder zu informieren. Wir klären Sie umfassend über Ihre Rechte und Möglichkeiten auf, besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten einer Unterhaltsklage und vertreten Sie vor dem Familiengericht.

10.10.2007
2256 Mal gelesen