KANN ICH DEN UNTERHALT, WELCHER AN DIE EHEFRAU GEZAHLT WIRD ABSETZEN? RA Sagsöz BONN- FACHANWALT f.FAMILIENRECHT

Familie und Ehescheidung
25.09.20071912 Mal gelesen

Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten können alternativ das sogenannte "begrenzte Realsplitting" wählen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Danach kann derjenige Ehegatte, der Unterhalt an den anderen Ehegatten zahlt, diesen Unterhalt bis zur Höhe von 13.805,- Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehen. Dies bedarf jedoch der Zustimmung des anderen Ehegatten, der zu diesem Zweck die "Anlage U" zur Einkommenssteuererklärung des Unterhaltspflichtigen unterschreiben muss. Die Foge davon ist, dass der andere Ehegatte die empfangenen Unterhaltszahlungen als Einkommen zu versteuern hat.
Diese Methode - Abzug bei dem Unterhaltspflichtigen, Versteuerung bei dem Unterhaltsempfänger - macht vor allem dann Sinn, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte wesentlich höhere Einkünfte hat als der unterhaltsberechtigte. Wegen der Steuerprogression spart der Unterhaltspflichtige darum mehr, als der Unterhaltsberechtigte zahlen muss.

RA SAGSÖZ, Fachanwalt f. Familienrecht, BONN