BGH: Mildere Rechtsprechung für Alleinerziehende?

Familie und Ehescheidung
23.10.2012524 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.04.2012 (Az. XII 65/10), das nun veröffentlicht wurde, erneut darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuungsunterhalt für ein Kind / mehrere Kinder über 3 Jahren bestehen kann, der betreuende Elternteil also nicht in Vollzeit erwerbstätig sein muss.

BGH zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts: Mildere Rechtsprechung für unterhaltsberechtigte Alleinerziehende?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.04.2012 (Az. XII 65/10), das nun veröffentlicht wurde, erneut darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuungsunterhalt für ein Kind / mehrere Kinder über 3 Jahren bestehen kann, der betreuende Elternteil also nicht in Vollzeit erwerbstätig sein muss.

Seit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 sieht das Gesetz einen sog. Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur noch bis zum Abschluss des 3. Lebensjahres des Kindes vor, da ab dann ein gesetzlicher Anspruch auf einen Kindergartenplatz besteht. Der Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung ist allerdings nicht der einzige mögliche Unterhaltsanspruch: Unabhängig von Alter und Betreuung der Kinder kann noch ein Anspruch aus Gründen eines geringeren Vollzeit-Einkommens, wegen Krankheit, Alter oder Not bestehen.

Für den Anspruch aufgrund Betreuung eines Kindes über den 3. Geburtstag hinaus müssen besondere Gründe vorgetragen werden, die im Kind oder im Elternteil liegen können, welches das Kind betreut.

In der Vergangenheit hatte es den Anschein, als ob der BGH an diese besonderen Gründe - insbesondere die kindbezogenen Gründe - einen so hohen Maßstab legen wolle, dass diese faktisch beseitigt werden. Das jetzige Urteil bestätigt diesen Eindruck nicht:

Der BGH bejaht hier etwa einen Betreuungsanspruch bei drei minderjährigen Kindern, die nachmittags noch sportlichen Aktivitäten nachgehen, die sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen können. Der kinderbetreuende Elternteil könne durch die Fahrdienste am Nachmittag, die bereits bei bestehender Ehe so ausgeführt wurden und nicht anderweitig zu organisieren sind, nicht in Vollzeit erwerbstätig sein; im konkreten Fall wurde die Verpflichtung zu einer Tätigkeit von 80 % bejaht.

Auch eine erforderliche Unterstützung bei den Hausaufgaben kann dazu führen, dass eine Vollzeittätigkeit nicht erwartet werden kann, sofern Dauer und Erfordernis der Hausaufgabenbetreuung hinreichend konkret vorgetragen werden.

Allgemein sieht der Senat die Möglichkeit einer Überbelastung des betreuenden Elternteils, da auch bei einer Vollzeit-Fremdbetreuung in Kindergarten oder Schule zusätzliche Erziehungs- und Betreuungsleistungen am Morgen, am späten Nachmittag und am Abend erbracht werden.

Der Vorsitzende Richter des Familiensenats, Dose, führte an anderer Stelle aus, dass ein Elternteil neben der Betreuung eines Kindergartenkindes mit einem Vollzeitkindergartenplatz allenfalls zu einer Erwerbstätigkeit zwischen 20 und 30 Wochenstunden verpflichtet sei.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nach wie vor nur eine Beurteilung im Einzelfall möglich ist; eine pauschale Bezifferung der Arbeitszeit verbietet sich. Die Berücksichtigung vieler einzelner, konkreter Gesichtspunkte im Alltag der Kinder und des betreuenden Elternteils scheint jedoch nach diesem Urteil leichter geworden zu sein.