ZEITLICHE BEFRISTUNG DES NACHEHLICHEN UNTERHALTS ? BGH, Febr.2007 - RA Sagsöz/ Bonn

Familie und Ehescheidung
12.09.20071481 Mal gelesen

Aufstockungsunterhalt kann befristet werden.

Ein Ehepaar hatte bei der Scheidung einen Vergleich geschlossen, nach dem der Ehefrau unter anderem ein Unterhalt von 1.610,00 DM gezahlt werden sollte. Dieser Unterhalt wurde von den Parteien aufgrund der Berufstätigkeit der Frau auf 422 Euro heruntergekürzt. Nun verlangt die Frau eine Erhöhung der Unterhaltszahlungen, weil ihre Tätigkeit für Haushalt und Kindererziehung höher bewertet werden müsse. Der geschiedene Ehemann möchte die Zahlungen jedoch reduzieren, weil seine Exfrau hinreichend abgesichert sei. Zudem müsse der Aufstockungsunterhalt befristet werden. Ein mit dieser Frage befasstes OLG stockte den Unterhalt zwar auf, befristete ihn aber auch gleichzeitig. Diese Befristung ist rechtmäßig, wie der BGH nun entschied. Grundsätzlich können geschiedene Ehepartner Aufstockungsunterhalt in Höhe der Differenz ihrer eigenen Einkünfte zu dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen verlangen. Dieser Unterhalt kann aber befristet werden, wenn ein unbefristeter Anspruch unbillig ist. Bei der Frage nach einer Befristung müssen die Dauer der Ehe, der Anteil des jeweiligen Partners an der Kinderbetreuung und die Gestaltung der Haushaltsführung berücksichtigt werden. Außerdem müsse berücksichtigt werden, ob der Unterhaltsberechtigte durch eigenes Einkommen und Vermögen abgesichert sei. Vorliegend war vor allem die Vollzeitbeschäftigung der Frau für die Befristung ausschlaggebend.
BGH
28.02.2007
Aktenzeichen: XII ZR 37/05
RA Sagsöz, Fachanwalt f. Familienrecht