BGH am 21.03.2012: Neue Fristen bei der Scheidung

Familie und Ehescheidung
16.04.20121117 Mal gelesen
Wann hat man es "versäumt", seine Rechte bei der Scheidung einzuklagen ?

Der Bundesgerichtshof entschied am 21.03.2012 (XII ZB 447/10), dass die Ladung zum Scheidungstermin mindestens drei Wochen zuvor zugestellt werden muss.

Der Scheidungsverbund bestehend aus Scheidungssache und Versorgungsausgleich kann z.B. um einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt erweitert werden, wenn dieser Antrag zwei Wochen vor dem Gerichtstermin bei Gericht eingeht. Sonst kann über den nachehelichen Unterhalt nicht zusammen mit der Scheidung, wohl aber später in einem gesonderten Verfahren entschieden werden.

Um diese Frist von zwei Wochen zu wahren, müssen die Ehegatten die Ladung spätestens drei Wochen vor dem Gerichtstermin erhalten, weil sie eine Woche Zeit haben müssen, um den Antrag vorzubereiten, so der BGH.

Missachtet das Familiengericht diese Frist von drei Wochen, gilt auch die Zwei-Wochen-Frist nicht mehr: Die Ehegatten können dann sogar noch im Scheidungstermin den Antrag nachreichen, der z.B. den nachehelichen Unterhalt regeln soll. Alternativ können die Ehegatten auch eine Verlegung des Termins dann beantragen, wenn das Gericht nicht zumindest drei Wochen vor dem Termin hierzu lädt.

In allen Fällen muss es sich um den Termin handeln, auf den dann sogleich die Scheidung folgt, sonst gelten die Fristen ohnehin nicht.