Berufsbedingte Aufwendungen

Familie und Ehescheidung
02.02.2012871 Mal gelesen
Tipps und Tricks bei der Unterhaltsberechnung


Bei der Berechnung des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts kann das Einkommen des Pflichtigen um berufsbedingte Aufwendungen bereinigt werden.

Die Aufwendungen müssen sich nach objektiven Kriterien eindeutig von den Kosten der allgemeinen Lebensführung abgrenzen lassen. So können Fahrtkosten, Beiträge zu Berufsverbänden, erhöhter Kleiderverschleiß, Kosten für Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, Fortbildungskosten und Umzugskosten im Einzellfall dazu führen, dass sich der geschuldete Unterhalt teilweise reduziert.

Liegen solche Aufwendungen vor, können sie mit einer Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens bemessen werden. Alternativ können auch höhere berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden, wenn sie konkret nachgewiesen sind.

Entstehen für die Fahrt zur Arbeit Kraftfahrzeugkosten, werden diese in der Regel mit EUR 0,30 pro gefahrenem Kilometer in Abzug gebracht.

In allen Fällen ist es stets ratsam, Unterhaltsberechnungen durch einen Rechtsanwalt anfertigen zu lassen.