Familienrecht Köln/ Bonn- bei Titulierung des Kindesunterhalts durch das Jugendamt: wann ist der Unterhaltsanspruch verjährt?

Familie und Ehescheidung
03.12.20111508 Mal gelesen
1. Die Verjährung von Unterhaltsansprüchen richtet sich nach § 197 II BGB. Soweit Ansprüche ua. Unterhaltsleistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die deutlich kürzere, regelmäßige Verjährungsfrist.

Demnach verjähren Unterhaltsansprüche also grundsätzlich bereits in drei Jahren. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist bei Minderjähigen (Kindesunterhalt) aber gehemmt! Die der Wahrung des Familienfriedens dienende Bestimmung (vgl. BGHZ 76, 293, 295) greift jedoch nicht mehr ein, wenn die in Frage stehenden Ansprüche auf einen Dritten übergegangen sind (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 308; Staudinger/ Peters, BGB 2004 § 207 Rdn. 6). Hiernach kann es also möglich sein, dass bei Einschaltung des zuständigen Jugendamts Ansprüche schon in drei Jahren verjähren könnten. 

2. Bei der sog. Verwirkung von Ansprüchen aller Art kommt es auf den Zeitmoment und einen Umstandsmoment an. Es muß eine gewisse Zeit vergangen sein und der Gläubiger sich gerade aufgrund des Zeitablaufs darauf eingestellt hat und darauf einstellen durfte, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird. 

Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit ohnehin nur ausnahmsweise gefordert werden. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muß eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, daß er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht! Andernfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Die Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, daß das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung (Senatsurteil BGHZ 103, 62, 68 ff.). Eine Verwirkung kann hier also bereits bei einem Zeitraum von nur einem Jahr eintreten. Es müssen aber besondere Umstände vorliegen, die deutlich machen, dass der Unterhaltsberechtigte seine Unterhaltsansprüche nicht mehr geltend macht.

Bei bereits titulierten Unterhalt gilt ein strengerer Maßstab. Der Schuldner einer titulierten Forderung wird als wesentlich weniger schutzwürdig angesehen als der Schuldner einer nicht titulierten Forderung. Die Jahresfrist gilt daher für diese Ansprüche nicht. Vielmehr ist eine Erfüllung des Zeitmoments erst ab einem Zeitraum von 4 Jahren gegeben. Darüber hinaus ist auch bei dem Umstandsmoment genauer zu prüfen, inwieweit sich der Schuldner tatsächlich darauf einstellen konnte, dass der Unterhalt nicht mehr verlangt werden wird. Bei niedrigen Einkommensverhältnissen des Bedürftigen spricht zwar eine Vermutung dafür, dass dieser nicht mehr auf den Unterhalt angewiesen war, wenn er ihn nicht geltend macht, bei Aufstockungsunterhalt gilt dies allerdings nicht. Es müssen demnach besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger seine Lebensführung darauf eingerichtet ha, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Verfasser: 

Rechtsanwalt Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht Sekr. 0228 9619720

Köln/ Bonn