Steuerfreie Geschenke unter Ehepaaren

Familie und Ehescheidung
16.09.2011522 Mal gelesen
hier: das Familienwohnheim Verheiratete können sich rund um das Eigenheim nahezu alles schenken, ohne dass der Fiskus zugreifen kann. Daher muss es Eheleute wenig tangieren, dass die Erbschaftsteuerreform seit 2009 eine Immobilienbewertung auf Marktniveau vorsieht.

Denn Ehepartner dürfen sich zu Lebzeiten Haus oder Wohnung komplett steuerfrei schenken, auch wenn es sich um eine Millionärsvilla handelt. Allerdings muss die Ehe zum Zeitpunkt des Präsents bereits bestanden haben. Denn nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kommt es insoweit nur auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer mit Ausführung der Zuwendung an und die spätere Hochzeit stellt kein rückwirkendes Ereignis dar und hat somit keinen Einfluss mehr auf die Steuerbefreiung (Az. II R 37/09).

 

Diese Vergünstigung können die Paare beispielsweise nutzen, um Vermögen geschickt untereinander aufzuteilen und es später Steuer schonend auf die Nachkommen übergehen zu lassen. Sie gilt grundsätzlich für im Inland oder EU-Ausland belegene Häuser oder Eigentumswohnungen, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Am Familienwohnheim kann ein Ehegatte seinem Partner das Allein- oder Miteigentum am Grundstück abgabenfrei schenken.

 

Doch nicht nur bei bereits bestehenden Häusern fällt keine Steuer an. Kauft oder baut ein Ehegatte das Eigenheim mit seinen Geldern und räumt dem Partner das Miteigentum ein, gilt auch dies als begünstigte Schenkung. Der Partner kann auch seinem Ehegatten Geld übergeben, damit dieser hiervon ein Eigenheim baut oder kauft. Über eine solche mittelbare Grundstückszuwendung können Geldgeschenke unter Verheirateten selbst bei größeren Summen steuerfrei bleiben.

 

Es gibt sogar noch weitere Varianten, um die Steuerfreiheit auszunutzen. Tilgt ein Ehegatte den Kredit seines Partners, der im Zusammenhang mit Kauf oder Herstellung des Familienwohnheims aufgenommen worden ist, greift das Finanzamt hierauf genauso wenig zu wie auf die Begleichung nachträglicher Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen am Familienwohnheim. Hat ein Ehegatte also noch offene Rechnungen zu begleichen, darf dies der Partner steuerfrei übernehmen.