Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach dem dritten Lebensjahr

Familie und Ehescheidung
29.07.2011682 Mal gelesen
In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. BGH, Urteil vom 30. 3. 2011 — XII ZR 3/09

Sachverhalt

Die Ehe der Parteien wurde im August 2008 rechtskräftig geschieden. Der 2002 geborene gemeinsame Sohn wird seit der Trennung überwiegend von der Ehefrau betreut. Daneben betreibt sie ein Nagelstudio und ist ca. 5 bis 6 Stunden täglich erwerbstätig. Der Sohn besucht seit September 2008 die Grundschule und an zwei Tagen wöchentlich anschließend bis 15 Uhr einen Kinderhort. Möglich wäre die Betreuung täglich bis 17 Uhr. Das Amtsgericht hatte den Ehemann zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Ehemanns, mit der er den Wegfall seiner Unterhaltspflicht anstrebt, zurück. Dagegen richtet sich seine Revision.

 

Entscheidung

Die Revision hat Erfolg. Die Entscheidung wird aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen. Das OLG hat bei seiner Billigkeitsentscheidung zur Erwerbspflicht der Ehefrau nicht berücksichtigt, dass der gemeinsame Sohn den Hort täglich bis 17 Uhr besuchen könnte, ihn aber nur an zwei Tagen bis 15 Uhr besucht. Das OLG trägt damit der Aufgabe des Vorrangs der persönlichen Betreuung durch die Neuregelung des § 1570 BGB für Kinder ab drei Jahren nicht ausreichend Rechnung. Kindbezogene Gründe für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts liegen nicht vor. Elternbezogene Gründe erfordern eine überobligatorische Belastung durch den Umstand, dass Kinder im Grundschulalter einer Vollzeitbetreuung bedürfen und auch nicht stundenweise sich selbst überlassen werden können, Hierzu trifft das OLG keine ausreichenden Feststellungen. Der BGH stellt klar, dass das frühere Altersphasenmodell auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung nicht haltbar ist. Zwar verlangt auch die Neufassung des § 1570 BGB keinen abrupten Wechsel auf eine vollzeitige Erwerbstätigkeit mit Vollendung des dritten Lebensjahres. Inwieweit die Erwerbsfähigkeit durch die Betreuung auf Grund der individuellen Umstände eingeschränkt ist, muss die Ehefrau darlegen und beweisen. Dies gilt auch für individuelle Umstände, die der Betreuung im Hort entgegenstehen. Die Befristung gern. § 1578b II BGB wird dagegen zu Recht abgelehnt. Wenn unter Berücksichtigung aller kind- und elternbezogenen Gründe die Fortdauer des Unterhalts nach dem dritten Lebensjahr bejaht wird, können dieselben Umstände nicht zur Befristung führen. Der Unterhalt war auch nicht gern. § 1578b I BGB zu begrenzen. Insbesondere wenn wegen der Kinderbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt, kann eine Begrenzung nach § 1578b I BGB in Betracht kommen, jedoch nur, wenn der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gern. § 1578 II BGB erheblich über dem angemessenen Unterhalt liegt. Dies war vorliegend nicht der Fall.