Bedarfsbestimmung nach den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen mittels Dreiteilung verfassungswidrig

Familie und Ehescheidung
12.07.201125 Mal gelesen
Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sog. Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). BVerfG, Beschl. v. 25.1.2011 — 1 BvR 9 18/10 (OLG Saarbrücken — 6 UF 86/09)

Problem

Nach einer Scheidung können neue Unterhaltspflichten entstehen oder sich die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse einer unterhaltspflichtigen Person anderweitig verändern, so dass der nach den "ehelichen Lebensverhältnissen" bemessene Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehepartners nicht gezahlt werden kann. Dies gilt ganz besonders in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige erneut heiratet und Kinder in dieser Ehe geboren werden, die vom neuen Ehepartner betreut werden, weswegen dieser ebenfalls unterhaltsbedürftig wird. Seit seiner Entscheidung vom 15.3.2006 hat der BGH diese Fälle mit der dogmatischen Figur der "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse" gelöst. Später hat der BGH für die Fälle der unterhaltsrechtlichen Konkurrenz gleichrangiger Gattenunterhaltsansprüche die Dreiteilungsmethode entwickelt, um die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit und den Bedarf der Unterhaltskonkurrenten auszugleichen.

 

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Ansatz, mit Hilfe der Dreiteilungsmethode die unterhaltsrechtliche Konkurrenz gleichrangiger Unterhaltsansprüche zu lösen, als Verletzung des Rechtsstaatsprinzips verworfen. Formal ist davon nur die Dreiteilungsmethode betroffen. In den Urteilsgründen setzt sich das Gericht jedoch auch eingehend mit der Argumentationsfigur der "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse" auseinander und verwirft auch diesen Ansatz. Es ist danach mit Wortlaut und Sinn von § 1578 BGB nicht vereinbar, nachehezeitliche Veränderungen der wirtschaftlichen Situation einer unterhaltspflichtigen Person bereits auf der Ebene der Bedarfszumessung zu berücksichtigen. Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung", so das BVerfG, seien mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung Grenzen gesetzt. Der Richter dürfe sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er müsse die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er habe dabei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstelle, keinen Widerhall im Gesetz finde und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar plan- widrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt werde, greife unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.

 

Das Bundesverfassungsgericht sieht den Willen des Gesetzgebers bei der Unterhaltsrechtsreform im Jahre 2008 darin, dass mit dem neu geschaffenen § 1578b BGB die Möglichkeit eröffnet worden sei, den nachehelichen Unterhalt unabhängig von der Grundlage, auf der er gewährt werde, im Einzelfall herabzusetzen und zeitlich zu begrenzen. Der Gesetzgeber habe damit unterstrichen, dass der Unterhaltsbedarf grundsätzlich auch weiterhin zunächst am Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse zu bemessen sei. Er habe die Möglichkeit der Unterhaltsbegrenzung gerade nicht von nach Rechtskraft der Scheidung eintretenden Änderungen der Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners wie etwa dem Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter abhängig gemacht. Vielmehr sehe § 1578b BGB vor, dass der Unterhaltsbedarf auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen sei, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig erscheine.

Der BGH sich mit der Theorie der "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse" und der "Dreiteilungsmethode" vom Gesetzeswortlaut entfernt bzw. sogar contra legem entschieden. Damit sei die Grenze zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschritten und das Rechtsstaatsgebot verletzt worden.