FAMILIENRECHT - Trennung: wer muss den Hauskredit weiter zahlen? Der BGH stellt klar!

Familie und Ehescheidung
05.01.20111370 Mal gelesen
Scheitert die Ehe jedoch, besteht im Allgemeinen kein Anlass mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Nun gelten wieder die allgemeinen Regeln, nach denen beide Ehegatten hälftig für die Tilgung einstehen müssen.

Die Situation ist alltäglich: Sie hat sich um die Kinder gekümmert, und er war Hauptverdiener. Deshalb hat er auch den Hauskredit allein bedient. Nun trennt man sich, und es erhebt sich die Frage, ob sie sich nun an der Kredit-Rückzahlung beteiligen muss. Die hierfür geltenden Regeln hat der BGH in seiner Entscheidung XII ZR 10/09  im Juni 2010 zusammengefasst:
Sind beide Eigentümer der Immobilie, müssen sie grundsätzlich den aufgenommenen Kredit als Gesamtschuldner und damit im Zweifel jeweils hälftig tilgen.
Aus der konkreten Lebenssituation in der Ehe kann sich jedoch etwas anderes ergeben. Oft wird die Miteigentums-Gemeinschaft durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert. In der oben beschriebenen Situation kann eine "anderweitige Bestimmung" im Sinne von § 426 BGB in der ehelichen Aufgabenverteilung gesehen werden. Solange die Ehe funktioniert und die Aufgaben so verteilt werden, ist damit der Verdiener (oft der Ehemann) verpflichtet, den Kredit allein abzuzahlen. Scheitert die Ehe jedoch, besteht im Allgemeinen kein Anlass mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Nun gelten wieder die allgemeinen Regeln, nach denen beide Ehegatten hälftig für die Tilgung einstehen müssen.
Allerdings kann auch nach dem Scheitern der Ehe noch eine "anderweitige Bestimmung" getroffen sein, und zwar, wie der BGH ausführt, vor allem in den folgenden Fällen:

Zahlt einer die Schulden allein weiter und zieht die komplette Belastung bei der Berechnung des Unterhalts des anderen voll ab, muss sich der andere an der Tilgung nicht mehr beteiligen, weil er durch die Verringerung des Unterhalts insoweit bereits zur Kasse gebeten wurde. Hinzu könnte jedoch für die Ehefrau die Anrechnung eines sog. `Wohnwerts` kommen, da sie mietfrei in der ehelichen Wohnung lebt.

Zieht sie mit den Kindern aus und verbleibt er allein in der Wohnung und zahlt sie auch allein weiter, ergibt sich aus der insoweit getroffenen Nutzungsregelung, dass sie auch jetzt sich an der Tilgung nicht beteiligen muss.

RA Sagsöz, Bonn