Atemalkohol: Richtiges Verhalten bei Alkoholkontrolle

28.05.2012 17921 Mal gelesen
Auf keinen Fall Angaben zu Trinkmenge und zum Trinkende machen. Durch Hyperventilation kann unter Umständen erfolgreich eine niedrigerer Atemalkoholwert herbeigeführt werden. Störsubstanzen, insbesondere alkoholhaltige, können den Messwert erheblich verfälschen. Das Messspersonal hat aufzupassen.

Das einzige in Deutschland bauartzugelassene Atemalkoholmessgerät ist nach wie vor das "Alcotest 7110 Evidential" der Firma Dräger. Damit eine Atemalkoholmessung mit diesem Messgerät gegen den Betroffenen verwertet werden darf, müssen laut Bundesgerichtshof (BGH) im Umfeld der Messung einige Punkte beachtet werden. Um Fehlmessungen auszuschließen hat das Gerät am Tag der Messung nicht nur gültig geeicht zu sein, sondern sind insbesondere auch die in der entsprechenden bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift (Feststellung von Alkohol- Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen) festgeschriebenen Maßgaben zu beachten.

Die Atemalkoholkonzentration wird in Milligramm pro Liter Atemluft (mg/l) angegeben. Der gesetzlich festgelegte Grenzwert liegt bei 0,25 mg/l. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG liegt vor, wenn der Betroffene einen Atemalkoholwert von 0,25 mg/l aufweist.

Das Dräger Evidentialgerät ist nicht identisch mit den Handmessgeärten, die von der Polizei gewöhnlich nach einem ersten Tatverdacht am Anhalteort verwendet werden. Solche Geräte haben nicht die notwendige Bauartzulassung. Daher handelt es sich nur um einen Vortest, der kein gerichtsverwertbares Ergebnis liefert. Das Ergebnis des Vortests dürfte aber entscheidend dafür sein, ob der betroffene Autofahrer weiter fahren darf oder zur Abgabe zweier Atemproben an das Evidentialgerät geführt wird.

Was sollten Verkehrsteilnehmer, die während der vergangenen zwölf Stunden Alkohol konsumiert haben im Falle einer Alkoholkontrolle beachten?

1.

Auf keinen Fall Angaben zu Trinkmenge und zum Trinkende machen. Sieht der Beamte Anhaltspunkte für einen Alkoholkonsum wird zumeist die Frage gestellt, wann man zuletzt ein alkoholisches Getränk konsumiert hat. Hierzu sollte unbedingt geschwiegen werden. Der Grund: Eine gerichtsverwertbare Messung setzt voraus, dass zwischen dem gesicherten Zeitpunkt des Trinkendes und dem Zeitpunkt der ersten Probandenmessung mit dem Evidentialgerät ein zeitlicher Abstand von mindestens zwanzig Minuten liegt (sog. Wartezeit). Die Uhrzeit der jeweiligen Atemprobenmessugn findet sich auf dem Messprotokoll aufgedruckt. Macht man keine Angaben zum Trinkende wird als gesichertes Trinkende immer erst der Zeitpunkt der Polizeikontrolle heranzuziehen sein. Es besteht keine Möglichkeit einer Vorverlagerung dieses für die Berechnung der zwanzigminütigen Wartezeit maßgeblichen Zeitpunkts, so dass in Einzelfällen gegen die Verwertbarkeit des Messergebnisses erfolgreich eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Wartezeit eingewandt werden kann. Grundsätzlich gilt, wie immer wenn man es als Verdächtiger mit der Polizei zu tun hat: Schweigen ist Gold.      

2.

Eventuell Wissenswert: Durch Hyperventilation (schnelles und tiefes Ein- und Ausatmen) vor dem Pusten kann beim Alkoholvortest, der von den Beamten nach einem ersten Tatverdacht mit einfachen Handgeräten zumeist direkt am Wagen des Betroffenen durchgeführt wird, kann erfolgreich eine niedrigerer Atemalkoholwert herbeigeführt werden. Grund: Durch die tiefere Temperatur des Atems wird weniger verdampfter Alkohol in der Atemluft aufgenommen. Umgekehrt führt die Hypoventilation, also das kurzzeitige Atemanhalten, zu einem Anstieg der Atemlufttemperatur und damit zu einer höheren Aufnahmekapazität von verdampftem Alkohol in den Lungenbläschen. Der angezeigte Alkoholwert ist erhöht. Das bauartzugelassene Evidentialgerät Dräger Evidential lässt sich dann übrigens nicht mehr so leicht "austricksen".

3.

Nach der bundeseinheitlichen Verwaltungsrichtlinie dürfen binnen 10 Minuten vor der ersten Atemprobe am Dräger Evidentialgerät durch den Betroffenen keine Substanzen oral aufgenommen werden. Dies wird als Kontrollzeit bezeichnet. Darauf hat das Messpersonal zu achten. Störsubstanzen, insbesondere Mundrestalkohol und alkoholhaltige Substanzen (z.B. Mundspray, Mundspülung oder Bronchialspray) können den Atemalkohol-Messwert erheblich verfälschen. 

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth ist auf die Verteidigung von Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren spezialisiert. Weitere Informationen zum Thema unter www.cd-recht.de und www.straffrei-mobil.de  .