Das Testament, der Pflichtteil und seine Folgen

Erbschaft Testament
19.08.2016994 Mal gelesen
Das Testament regelt abweichend von der gesetzlichen Erbfolge, wer was nach dem Tod des Erblassers erbt. Der Pflichtteilsberechtigte beziehungsweise dessen Rechte werden dabei oft übersehen.

Viele Testamente sind wegen Verstoßes gegen bestimmte Formerfordernisse unwirksam. Entweder man setzt das Testament notariell auf oder muß dies handschriftlich vom Anfang bis zum Ende eigenhändig schreiben und mit Ort, Name und Datum unterschreiben. Ein Testament kann jederzeit geändert oder ergänzt werden. Wichtig ist die Aufbewahrung. Es sollte gefunden werden können, muß aber auch vor Vernichtung geschützt werden. Am besten ist hier die Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht.

Der Erbe oder die Erben erhalten nach dem Tod des Erblassers dessen gesamtes Vermögen als Erbengemeinschaft, sofern keine Teilungsanordnung im Testament getroffen wird. Allen Erben gehört also das gesamte Vermögen - dagegen hilft nur die Erbauseinandersetzung. Dies bedeutet: Alle Aktiva und Passiva. Zur Vermeidung der Übernahme von Schulden ist die Erbausschlagung möglich, aber nur auf das ganze Erbe bezogen.

Partner können sich gegenseitig zum Erben einsetzen. Dies ist gemeinhin bekannt als sog. "Berliner Testament" (Eheleute) oder ein Erbvertrag (Schriftform notarielle Beurkundung). Erst nach dem Tod des Partners erben die Schlusserben (meistens die Kinder). Dies stellt eine Enterbund der Kinder dar, diese haben  dann Recht auf den sogenannten Pflichtteil. Auf diesen kann nur notariell beglaubigt verzichtet werden. Dieser besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbes in Geld und ist ein Anspruch gegen den Erben. Der Pflichteil fällt auch an, wenn ein Kind enterbt wird oder ein neuer Partner nach Wiederheirat des Erblassers erbt. Der Pflichtteil steht Geschwistern, Tanten und Onkeln nicht zu. Wer als Erblasser z. B. einem Kind sein Haus vererbt und das andere enterbt, der läuft Gefahr, daß der Erbe das Haus zur Begleichung des Pflichtteils verkaufen muß. Wer den Pflichtteil verringern will, kann sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken. Die Schenkungen bis zu 10 Jahren vor dem Tod werden aber zum Nachlass gezählt.

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch darauf, daß der Erbe ihm Auskunft über den Nachlass erteilt. Weiterhin besteht ein Wertermittlungsanspruch. Wertgutachten gehen dabei auf Kosten des Nachlasses. Es besteht für den Pflichteilsberechtigten  außerdem das Recht, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu fordern. Belege über den Wert des Nachlassen (z. B. Kaufverträge über ein Haus oder Auto) muß der Erbe nicht vorlegen, aber die sog. wertbildenden Faktoren des Nachlasses mitteilen (z. B. Automarke, Typ, Alter, Laufleistung). Auch alle Konten des Erblassers müssen angegeben werden, auch gemeinsame. Bei einem Gemeinschaftskonto wird grundsätzlich unterstellt, daß die Hälfte dem Erblasser zusteht; hier ist der Erbe andernfalls beweisbelastet. Für gemeinschaftliche Konten gilt das Prinzip der Gesamtgläubigerschaft.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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