Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge
09.03.2016296 Mal gelesen
Wer kein Testament verfasst, sollte sich darüber im Klaren sein, dass die gesetzliche Erbfolge gilt. Das muss nicht im Sinne des Erblassers sein und kann auch weitere Nachteile haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer sich mit dem eigenen Tod beschäftigt, möchte vor allen Dingen, dass der überlebende Ehepartner und - falls vorhanden - die gemeinsamen Kinder gut versorgt sind. Dabei ist zu beachten, dass der Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge nicht zum Alleinerben wird. Selbst dann nicht, wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind. Damit der Nachlass im Sinne des Erblassers verteilt wird, sollte daher nicht auf ein Testament verzichtet werden.

Unter der Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen können im Testament Erben eingesetzt werden, die nach der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt würden oder der Nachlass auch anders verteilt werden. Sollte ein Ehepaar beispielsweise zwei Kinder haben und ein Ehepartner versterben, würde nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte des Nachlasses an den überlebenden Ehepartner fallen und zu je einem Viertel an die Kinder. Selbst wenn die Ehe kinderlos geblieben ist, würde der Ehepartner nicht zum Alleinerben. Dann hätten die Eltern des Verstorbenen oder seine Geschwister Ansprüche auf einen Teil des Erbes.

Um den überlebenden Ehepartner wirtschaftlich abzusichern, kann es daher ratsam sein, ein Testament zu verfassen. Ansonsten bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Das kann besonders dann problematisch werden, wenn Immobilien in den Nachlass fallen und die Erbengemeinschaft darüber entscheidet, was mit den Immobilien geschehen soll. Das kann auch dazu führen, dass der hinterbliebene Ehepartner aus dem Familienheim ausziehen muss. Zur materiellen Absicherung entscheiden sich viele Eheleute auch für ein Berliner Testament, in dem sie sich in der Regel gegenseitig als Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzen. 

Ist der Entschluss gefallen, ein Testament zu verfassen, sollte darauf geachtet werden, dass die letztwilligen Verfügungen klar und eindeutig formuliert sind und keinen Interpretationsspielraum zulassen. Auch einige formale Vorgaben und gesetzliche Regelungen sind zu beachten.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei einem Testament oder Erbvertrag beraten und dafür sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers getroffen werden.

 

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