BGH: Aus neuer Ehe stammender Splittingvorteil darf vollständig für vorrangigen Kindesunterhalt verbraucht werden

Erbschaft Testament
14.11.20083473 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch im Mangelfall, d. h. wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe, seines geschiedenen Ehegatten und - nach Wiederverheiratung - seines neuen Ehegatten sicherzustellen, der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen einschließlich des Splittingvorteils aus dessen neuer Ehe gilt. Der aus der Wiederverheiratung stammende Splittingvorteil kann also vollständig für den vorrangigen Kindesunterhalt verbraucht werden.

Der BGH hatte bereits entschieden, dass der Unterhaltsbedarf eines Kindes unter Berücksichtigung des gesamten Einkommens des unterhaltsverpflichteten Elternteils einschließlich des in der neuen Ehe erzielten Splittingvorteils zu ermitteln sei. Diesen Grundsatz hat der BGH nun auch auf einen Mangelfall ausgedehnt, wenn der aus der Wiederverheiratung stammende Splittingvorteil vollständig für den vorrangigen Kindesunterhalt verbraucht wird. Begründet wird dies damit, dass der Kindesunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1609 BGB an erster Rangstelle steht und damit allen anderen Unterhaltsansprüchen gegenüber vorrangig ist.
Eine Einschränkung der Einkommensanrechnung ergibt sich nach dem Urteil allerdings dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten - wie regelmäßig - die Steuerklassen III und V wählen. Dann verlagert sich wegen der ungünstigeren Steuerklasse V das Nettoeinkommen des weniger verdienenden Ehegatten auf den mehr verdienenden Unterhaltspflichtigen. In diesem Fall muss auch der neue Ehegatte einen seinem Eigeneinkommen entsprechenden Anteil am Splittingvorteil behalten.
(Quelle: BGH v. 17.09.2008, Az: XII ZR 72/06)
 
 
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