Kündigung bzw. Widerruf eines Darlehens durch eine Erbengemeinschaft

Kündigung bzw. Widerruf eines Darlehens durch eine Erbengemeinschaft
28.05.20152141 Mal gelesen
Urteil des BGH zur Darlehenskündigung mit aktuellem Bezug zum Widerruf einer Bankkredits aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung.

Die Verwaltung einer Erbengemeinschaft ist rechtlich komplex. Bei vielen Maßnahmen stellt sich die Frage, welche Erben mit welchen Mehrheitsverhältnissen mitwirken müssen. Dafür muss unterschieden werden, ob die Rechtshandlung eine Verfügung oder bloße Verwaltungstätigkeit darstellt. Für den Widerruf eines Darlehens (Kreditvertrag) hat der BGH nun in einem Beschluss Stellung genommen:


"Erben können mit Stimmenmehrheit einen zum Nachlass gehörenden Darlehensanspruch der Erblasserin gegen einen Miterben wirksam kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt."


Die Kündigung eines Darlehens, so der BGH, stelle zwar eine Verfügung dar, Erben könnten jedoch z.B. ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstelle. Bei der Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses sei eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft im Rahmen eines Verfügungsgeschäftes zulässig, wenn es sich dabei um ordnungsgemäße Verwaltung handele.


In dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall bestand eine Erbengemeinschaft aus vier Brüdern. Die verstorbene Mutter hatte einem von ihnen ein Darlehen über 80.000,- DM gewährt. Ca. 10 Jahre nach dem Erbfall kündigten zwei anderen Brüder ohne Zustimmung des Vierten den Kredit.


Widerruf statt Kündigung bei Bankkrediten - der Widerrufsjoker für die Erbengemeinschaft


Das Urteil ist besonders interessant vor dem Hintergrund, dass derzeit viele Schuldner versuchen, sich von alten Immobilienkrediten frei zu machen. Die historisch niedrigen Zinsen machen es für Darlehensnehmer interessant, auf eine günstigere Finanzierung umzuschulden. Aufgrund der im Falle einer Kündigung fälligen Vorfälligkeitsentschädigung für die Bank, ist die Kündigung des Kredits jedoch keine gute Option. Vielmehr sollte versucht werden, das bisherige Darlehen zu widerrufen. Zwar beträgt die Widerrufsfrist für den Schuldner grundsätzlich nur 14 Tage. Da die Banken in den vergangenen Jahren jedoch überwiegend falsche und damit unwirksame Widerrufsbelehrungen verwendet haben, können diese Kreditverträge noch Jahre später gegenüber der Bank bzw. Sparkasse widerrufen werden.
Ist der Darlehensnehmer verstorben, tritt der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft in dessen Rechtsstellung ein. Bei dem Widerruf eines Verbraucherkredits handelt es sich ebenso wie bei der Kündigung um ein Gestaltungsrecht. Es spricht auch nichts dagegen, dass der Widerruf eines Immobilienkredits nicht ebenso zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbengemeinschaft gehört wie dessen Kündigung. Die Miterben sollten also bei bestehenden Bankschulden stets prüfen lassen, ob sich im Kreditvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung befindet und wie die Erfolgsaussichten für einen Widerruf sind. Mit etwas Geschick und anwaltlicher Vertretung lassen sich in vielen Fällen bereits außergerichtlich lukrative Vergleiche mit den Banken schließen, so dass der Vollzug des Widerrufs mit einer damit verbundenen Anschlussfinanzierung bei einer anderen Bank oder Sparkasse häufig gar nicht notwendig ist.

Weitere Informationen zur Erbengemeinschaft finden Sie hier: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/erbschaft-erbschein-erbengemeinschaft-abwicklung-eines-erbfalls/erbengemeinschaft.html

Weitere Informationen zum Widerruf von Darlehen finden Sie hier: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/immobilienrecht/widerruf-immobiliendarlehen.html