Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer: wie geht es weiter?

Erbschaft Testament
06.02.2015323 Mal gelesen
Das Bundesverfassungsgericht urteilte am 17.12.2014, dass die vom Gesetzgeber gewährten Steuerprivilegien für Firmenerben nicht mit der Verfassung vereinbar sind. Der Gesetzgeber ist nun gehalten, bis zum Juni 2016 eine grundgesetzkonforme Neuregelung zu schaffen.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte am 17.12.2014, dass die vom Gesetzgeber gewährten Steuerprivilegien für Firmenerben nicht mit der Verfassung vereinbar sind. Der Gesetzgeber ist nun gehalten, bis zum Juni 2016 eine grundgesetzkonforme Neuregelung zu schaffen.

Praktisch stellt sich die Frage, wie im Zwischenzeitraum zu verfahren ist. Im Ergebnis bleiben die Begünstigungen für Betriebsvermögen weiterhin anwendbar. Dem Gesetzgeber wurde seitens des BVerfG die Möglichkeit einer rückwirkenden Gesetzesänderung eingeräumt - jedoch nur insoweit, als Regelungen durch den Gesetzgeber geschaffen werden, welche eine "exzessive Ausnutzung" des noch geltenden Rechts verhindern sollen.

Das Bundesfinanzministerium äußerte sich bereits dahingehend, dass es zu keiner großen Reform des Gesetzes kommen wird. Vielmehr will man nur die Punkte "minimalinvasiv" bearbeiten, welche von dem Gericht als verfassungswidrig bemängelt wurden.

Damit könnten die gesetzlichen Neuerungen im Wesentlichen drei Bereiche betreffen:

  • Große Unternehmen: Diese werden die Verschonungsregelungen ohne vorherige Bedürfnisprüfung zukünftig nicht mehr geltend machen können. Was genau die Größenkriterien sein werden wird, ist noch unklar. Das BVerfG hält eine Anlehnung an die Kriterien der EU-Kommission für denkbar. Danach werden zu den kleinen und mittleren Unternehmen solche gezählt, die weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Auch die Kriterien für die Bedürftigkeit sind unklar (z.B. Verfügungsbeschränkungen, Investitionstätigkeit).
  • Lohnsummenregelung: Dies wird vor allem kleine Betriebe mit weniger als zwanzig Mitarbeitern treffen. Ggf. wird ein absoluter Höchstbetrag als "Aufgriffsschwelle" festgelegt.
  • Zudem stehen Unternehmen, welche über ein hohes Verwaltungsvermögen verfügen, auf dem Prüfstand. Zunächst ist die Quote des Verwaltungsvermögens neu zu definieren. Modelle, die aus vermögensverwaltenden Aktivitäten begünstigtes Betriebsvermögen machen (wie bis 2013 die "Cash GmbH" oder noch heute etwa die sog. "Sylt- GmbH") stehen in besonderem Risiko, als exzessive Regelung angesehen zu werden.

Dagegen ist eine Rückwirkungsproblematik im Rahmen von "normalen" Unternehmensnachfolgen kleiner und mittlerer Unternehmen u.E. ausgeschlossen. Das Gericht unterstrich in diesem Zusammenhang das Bedürfnis nach Rechtssicherheit für den Zwischenzeitraum.

Der Bundesfinanzminister beabsichtigt eine zügige Regelung. Schon nach Ostern sollen erste Referentenentwürfe vorgelegt werden.

Empfehlung/Fazit:

Aufgrund der vorhandenen Unsicherheiten sollte bei Schenkungen ein Widerrufsrecht vereinbart werden, um u.a. rückwirkenden Gesetzesänderungen vorzubeugen.