OLG Brandenburg: Verfristete Erbausschlagung durch Betreuer

OLG Brandenburg: Verfristete Erbausschlagung durch Betreuer
27.10.2014813 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg äußerte sich mit Beschluss vom 22.04.2014 dahingehend, dass die gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung durch einen Betreuer für den Betroffenen dem Nachlassgericht binnen sechs Wochen zugehen muss (AZ.: 3 W 13/14).

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Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser vier Kinder, die Erben werden sollten. Zwei der Kinder schlugen die Erbschaft umgehend aus. Das dritte Kind des Erblassers stand unter Betreuung. Als die Betreuerin, die einem Betreuungsverein angehört, vom Tod des Erblassers erfuhr, schlug sie unter Einhaltung der Form, d.h. notariell, die Erbschaft für das dritte Kind aus. Sie stellte den erforderlichen Antrag auf Genehmigung der Erbausschlagung bei Gericht, woraufhin sie nach knapp vier Monaten die betreuungsrechtliche Genehmigung erhielt und diese nach nunmehr fast fünf Monaten dem zuständigen Nachlassgericht weiterleitete.

Vom vierten Kind wurde die Erbschaft angenommen und die entsprechende Erteilung eines Erbscheins beantragt, der das dritte und vierte Kind zu je 1/2 als Miterben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht hält die Erbausschlagung für unwirksam, weil die Genehmigung der Ausschlagung dem Nachlassgericht nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zugegangen sei. Deshalb lägen auch die Voraussetzungen für den Erbschein vor, so das Nachlassgericht.

Die Betreuerin legte daraufhin Beschwerde ein und führte aus, der Nachweis der Genehmigung müsse nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist vorliegen, sondern die Genehmigung nur innerhalb der Frist beim Betreuer vorliegen. Dem folgt das OLG nicht. Es führt aus, die Frist beginne, wenn der Betreuer Kenntnis vom Erbfall erlange. Zwar sei die Ausschlagung innerhalb der Frist erfolgt, allerdings sei für die Wirksamkeit der Ausschlagung durch einen Betreuer die betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich, die hier erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist beim Nachlassgericht eingegangen sei.

Demzufolge ging das OLG hier von einer verfristeten Erbausschlagung aus, insbesondere führte es aus, es komme nicht auf den Zugang beim jeweiligen Betreuer an. Demzufolge ist nach Auffassung des OLG der Betreute hier Miterbe.

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