Wie erhalte ich meinen Pflichtteil?

Erbschaft Testament
21.08.2014507 Mal gelesen
Ein Pflichtteilsanspruch steht nahen Verwandten bzw. dem Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner des Erblassers zu, wenn diese durch Testament oder Erbvertrag vom Erblasser enterbt wurden. Diese Personengruppen sollen durch den Pflichtteil ein Mindestmaß an Teilhabe am Nachlass erhalten.

Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von dem Erben einfordern.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ergibt sich regelmäßig aus der Höhe des vorhandenen Nachlasses und der gesetzlichen Erbquote.

Der oder die Erben sind verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann sogar verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm vorzulegenden Nachlassverzeichnisses hinzugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Die Kosten dieser Aufstellung und Ermittlung fallen dem Nachlass zu Last, das heißt, der Pflichtteilsberechtigte muss sie nicht alleine tragen.

Der Pflichtteilsberechtigte wird auch in der Regel auf die Auskunft der Erben angewiesen sein, da er im Gegensatz zu den Erben kaum Möglichkeiten haben wird von Dritten (z.B. Banken) Informationen über den Umfang und den Wert des Nachlasses zu erhalten. Er kann seinen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben notfalls einklagen.

Vom tatsächlich vorhandenen Nachlass (Aktiva) dürfen die Erben die Nachlass- und Erblasserschulden, sogenannte Passiva, abziehen. In der Regel handelt es sich hierbei z.B. um die Beerdigungskosten oder Schulden, die der Erblasser zu Lebzeiten hatte. Der verbleibende Wert steht der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zur Verfügung.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich regelmäßig auch aus dem gesetzlichen Erbteil, mit dem der Pflichtteilsberechtigte am Nachlass beteiligt gewesen wäre, hätte der Erblasser ihn nicht per Testament/Erbvertrag enterbt. Hätte die Ehefrau beispielsweise eine gesetzliche Erbquote von ½ am Nachlass gehabt, so wäre ihre Pflichtteilsquote die Hälfte ihres gesetzlichen Anspruchs, mithin insgesamt ¼ vom Nachlass.

Je größer die gesetzliche Erbquote und je werthaltiger der Nachlass sind, desto höher fällt die Pflichtteilssumme aus.

Sind die Erben nicht bereit, vollständig Auskunft über den Nachlass in Form eines Nachlassverzeichnisses zu geben bzw. den Pflichtteil auszuzahlen, so kann gerichtlich mit Hilfe einer Zahlungs- oder Stufenklage vorgegangen werden.

Pflichtteilsberechtigte sollten immer beachten, dass ihr Pflichtteilsanspruch nicht verjährt.


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Simone Huckert
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht