Das neue Erbschaftssteuerrecht - ab 01.04.2008 bleibt dem Erben keine Wahl mehr

Erbschaft Testament
31.03.20081804 Mal gelesen

Während für Erbfälle zwischen dem 01.01.2007 und 31.03.2008 dem Erben noch das Wahlrecht zustand, ob er nach dem alten oder bereits dem neuen Gesetz besteuert werden soll, sind ab dem heutigen Tag ausschließlich die neuen Vorschriften anwendbar. Mit Beschluss vom 07.11.2006 erklärte das Bundesverfassungsgericht das damals geltende Erbschaftssteuerrecht für verfassungswidrig und auferlegte dem Gesetzgeber, bis spätestens 31.12.2008 eine neue Regelung zu schaffen. Stein des Anstoßes war, dass verschiedene Vermögenswerte wie Immobilien, Kapitalanlagen, Barvermögen oder Wertpapiere nicht einheitlich besteuert wurden, sondern unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen unterlagen. Durch die neuen Regelungen sollen alle Vermögensarten gleich behandelt werden. Seit 01.04.2008 gelten nun folgende Änderungen:

-  Der der Besteuerung zugrunde zulegende Wert eines Grundstücks wird nicht mehr nach dem günstigeren Grundbesitzwert sondern nach dem Verkehrswert bemessen; Betriebsvermögen nach dem tatsächlichen Firmenwert laut Markt.

- Betriebsvermögen kann nach wie vor bis zu 85 % seines Wertes steuerlich begünstigt werden, wenn

die jährliche Lohnsumme eines Betriebs innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb jährlich 70 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet.

der Erbe innerhalb von 15 Jahren sein Unternehmen oder seine Gesellschaftsbeteiligung

nicht veräußert oder den Betrieb aufgibt. Gleiches gilt für die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs.

 

der Erbe keine Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro übersteigen.

 

Der Freibetrag für Betriebsvermögen ist 150.000 €. Die Freibeträge für die nahe Familie wurden durch die Reform erhöht, für den Ehegatten von 307.000 € auf 500.000 €, für Kinder von 205.000 € auf 400.000 € und für Enkel von 51.200 € auf 200.000 €. Neu geschaffen wurde der Freibetrag für gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften von 500.000 €. Der Freibetrag für Personen der Steuerklassen II und III wurde auf 20.000 € angehoben.

 

Im Gegenzug dazu werden die Steuersätze für Personen der Steuerklasse II, wie z.B. Nichten, Neffen und geschiedene Ehegatten, auf 30 % angehoben.  

 

Im Einzelfall gilt es nach wie vor genau zu überlegen, ob man lieber verschenkt oder vererbt.