Die geerbte Immobilie - Fragen und Antworten vom Rechtsanwalt

Erbschaft Testament
01.10.200817058 Mal gelesen
Wer eine Immobilie erbt, muss einige Besonderheiten beachten. Hier die Antworten auf die häufigsten Fragen:

Wie werde ich als Erbe Eigentümer der geerbten Immobilie?

Als Gesamtrechtsnachfolger wird der Erbe mit dem Erbfall sofort und automatisch Eigentümer einer Immobilie im Nachlass. Wer eine Immobilie nicht als Erbe sondern als Vermächtnisnehmer erhält, hat dagegen lediglich einen (schuldrechtlichen) Anspruch gegen den oder die Erben auf Übereignung der Immobilie.

Wie komme ich als Erbe in das Grundbuch?

Um auch im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesen zu werden, muss der Erbe beim Grundbuchamt (Amtsgericht) einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall fallen keine Gebühren an.

Benötigt der Immobilienerbe einen Erbschein?

Kann sich der Erbe nicht mit einem vom Nachlassgericht eröffneten notariellen Testament ausweisen, benötigt er für den Antrag auf Grundbuchberichtigung einen Erbschein. Diesen kann er beim Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragen. Wenn der Erbschein lediglich für die Grundbuchberichtigung benötigt wird, sollte der Antrag mit dieser Einschränkung gestellt werden. In diesem Fall verringern sich die Gebühren.

Ist eine Grundbuchberichtigung notwendig, wenn die Immobilie alsbald veräußert werden soll?

Bei einer zeitnahen Veräußerung der Immobilie ist eine Grundbuchberichtigung nicht erforderlich. Auch in diesem Fall sollte das Grundbuchamt jedoch benachrichtigt werden.

Wie ist die Rechtslage bei mehreren Erben?

Gibt es mehr als einen testamentarischen oder gesetzlichen Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe erhält eine Quote am gesamten Nachlass. Alles gehört allen gemeinsam ("Gesamthandsgemeinschaft") - das gilt auch für Immobilien. Nur bei einer Teilungsanordnung oder einem entsprechendem Vorausvermächtnis kann die Immobilie einem der Erben zugeordnet werden.

Wie verwaltet die Erbengemeinschaft eine Immobilie?

Die Verwaltung geerbter Immobilien erfolgt durch alle Miterben gemeinsam. Für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, wie z.B. die Vermietung des Objekts, gilt jedoch das Mehrheitsprinzip. Dann richtet sich das Stimmrecht nach der Höhe der jeweiligen Erbquote. Allein können Miterben nur im Rahmen der Notverwaltung handeln. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die eine Gefahr für die Bewohnbarkeit und Sicherheit der Immobilie abwenden.

Wie lange hält die Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft ist als Zwangsgemeinschaft nicht für die Ewigkeit bestimmt. Können sich die Erben nicht auf eine Verteilung des Nachlasses einigen, zerbricht die Gemeinschaft nicht selten im Wege der Versteigerung der Immobilie. Wollen die Erben die Immobilie dauerhaft gemeinsam verwalten, sollten sie Bruchteilseigentum schaffen oder die Immobilie in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einbringen.

Weitere Informationen rund um das Thema Erbrecht und Nachfolge

Sie haben eine Frage? Kontaktieren Sie den Autor unverbindlich: kontakt@rosepartner.de

 

ROSE & PARTNER LLP. -  Rechtsanwälte . Steuerberater

Beratung für den Mittelstand

Hamburg - Berlin - Mailand

www.rosepartner.de