Die Verbrauchsstiftung als Alternative nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

Erbschaft Testament
02.08.2013608 Mal gelesen
Viele Menschen denken darüber nach, noch zu Ihren Lebzeiten oder nach ihrem Tod ihr Vermögen (oder einen nennenswerten Teil davon) für einen speziellen guten Zweck in einer Stiftung einzusetzen.

Viele Menschen denken darüber nach, noch zu Ihren Lebzeiten oder nach ihrem Tod ihr Vermögen (oder einen nennenswerten Teil davon) für einen speziellen guten Zweck in einer Stiftung einzusetzen. Die typische rechtsfähige Stiftung (§ 80 ff. BGB) ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass sie den von ihr geförderten Zweck nur mit den Erträgen, z. B. Zinsen, aus dem Stiftungskapital fördern kann. Kleine und mittlere Stiftungen können mit der Ausschüttung ihrer jährlichen Erträge für ihren guten Zweck nur wenig Förderkapital erbringen.

Für Stifter, die noch zu ihren Lebzeiten mit ihren Vermögen möglichst viel bewirken wollen, ist die Form der Verbrauchsstiftung eine Alternative zu der "traditionellen" Stiftung. Sie kann neben den Erträgen auch ihre Vermögensausstattung ganz bzw. teilweise zu Erfüllung ihrer Stiftungszwecke verwenden. Die Anerkennung der Verbrauchsstiftung in der Stiftungspraxis war bislang nicht einheitlich. Teilweise wurde sie nur unter engen Voraussetzungen oder gar nicht für zulässig gehalten. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wurde eine Legaldefinition der Verbrauchsstiftung eingeführt. Danach handelt es sich bei der Verbrauchsstiftung um eine Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll. Ergänzend wird geregelt, dass die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks sichergestellt ist, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.

Steuerlich werden gemeinnützige Verbrauchsstiftungen grundsätzlich wie "traditionelle" Stiftungen behandelt. Einzig die zusätzlichen Begünstigungen von den Spenden in den Vermögensstock stehen bei Verbrauchsstiftungen nicht zur Verfügung.

Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung können bei "traditionellen" Stiftungen auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist zusätzlich zu dem "normalen" Spendenabzug möglich. Es kommt nicht darauf an, ob die Spende bei der Gründung oder später (sog. Zustiftung) erfolgt. Bei Verheirateten verdoppelt sich nunmehr der Gesamtbetrag bei Zusammenveranlagung pauschal, ohne dass es darauf angekommt, wer als Stifter auftritt.

Denken kann man vor diesem Hintergrund an die Möglichkeit einer Kombination einer "traditionellen" Stiftung (zur Erlangen der Zusatzbegünstigungen für Vermögensstockspenden) mit einer Verbrauchsstiftung (zur Optimierung des Mitteleinsatzes).