Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei der Verschenkung von Immobilien durch den Erblasser

Erbschaft Testament
14.06.20078015 Mal gelesen



1) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der gesetzliche Erbe, der durch den Erblasser enterbt wurde hat, wenn er dem Erblas-ser besonders nahe stand (Kinder, Eltern, Ehegatten) nach § 2303 BGB einen sog. Pflichtteilsanspruch. Danach kann der Enterbte von den Erben die Zahlung eines Betrages verlangen, der wertmäßig der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.

Beispiel:
Der Erblasser ist verwitwet und hat zwei Söhne. Sein Vermögen (Nachlass) beläuft sich auf € 100.000,-. Durch Testament hat er einen Sohn zum Alleinerben bestimmt und damit den anderen Sohn enterbt. Nach der gesetzlichen Erbfolge wären beide Söhne zu je 1/2 zu Erben berufen gewesen. Damit hätte jeder der Söhne wertmäßig einen Erbteil von € 50.000,- erhalten. Der enterbte Sohn kann damit von dem zum Alleinerben eingesetzten Sohn eine Zahlung in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also € 25.000,- verlangen.

Der Gesetzgeber sah die Gefahr, dass ein Erblasser versuchen könnte, einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteils-anspruch zu entziehen, indem er kurz vor dem erwarte-ten Ableben sein Vermögen im Wesentlichen verschenkt. Um diese Möglichkeit weitestgehend auszuschließen ist in § 2325 BGB der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen des Erblassers normiert.

Danach wird der Wert einer innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgten Schenkung zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dem Nachlass hinzugerechnet.

Beispiel:
Der Erblasser (verwitwet) hat einen Sohn und eine Tochter. Die Tochter pflegt den Erblasser, der bereits todkrank ist und sein Ableben in naher Zukunft erwartet. Der Sohn hat sich von dem Erblasser abgewandt. Der Erblasser möchte daher, dass sein gesamtes Vermögen (bestehend aus Bargeld im Wert von 1 Million Euro) seiner Tochter zukommt. Er überträgt daher seiner Tochter im Wege der Schenkung sein Barvermögen vollständig. Wenige Wochen später verstirbt er.

Der Sohn kann von der Tochter die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe seines (theoretischen) Pflichtteils verlangen. Voraussetzung für die Geltendmachung des Ergänzungspflichtteils ist nicht die Enterbung des Sohnes. Andernfalls könnte der Erblasser durch die einfache Verschenkung seines Vermögens ohne eine Enterbung vorzunehmen verhindern, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden können.

Zur Berechnung des Ergänzungspflichtteils wird der Wert der Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet. Da der Erblasser vorliegend sein gesamtes Vermögen verschenkt hat, stellt die Schenkung damit den Wert des Nachlasses zur Ermittlung des Ergänzungspflichtteils dar. Nach der gesetzlichen Erbfolge hätte der Sohn die Hälfte des Vermögens, also € 500.000,- erhalten. Er kann daher als Ergänzungspflichtteil eine Zahlung von € 250.000,- verlangen.

Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben und ersatzweise gegen den Beschenkten.

 

2) Besonderheit bei Schenkung von Immobilien

Regelmäßig überträgt der künftige Erblasser Immobilienvermögen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines sonstigen Nutzungsrechts an der Immobilie. Hintergrund ist, dass der Erblasser regelmäßig zu seinen Lebzeiten noch von dem verschenkten Vermögen profitieren will.

Kommt es dem Erblasser darauf an, einen Ergänzungspflichtteilsanspruch einer bestimmten Person auszuschließen, ist diese Gestaltung schädlich.

Nach einer grundlegenden Entscheidung des BGH vom 27. April 1994 beginnt immer dann, wenn sich der Schenker eine Nutzungsmöglichkeit an dem verschenkten Gegenstand bis zu seinem Ableben vorbehält, die 10-Jahres-Frist, innerhalb derer Schenkungen zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen sind, erst mit dem Tod des Erblassers. Hintergrund ist, dass der Erblasser die tatsächliche Leistung des Vermögenswertes auf den Zeitpunkt seines Ablebens verschiebt. Von einer Vermögensverschiebung, welche es rechtfertigt, den Wert der Schenkung nicht in den Nachlass zur Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs einzubeziehen, kann daher nicht ausgegangen werden.

Für grundsätzlich Pflichtteilsberechtigte ist daher immer dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Immobilienvermögen übertragen hat, die Frage zu klären, ob sich der Erblasser hierbei eine Nutzungsmöglichkeit vorbehalten hat. In diesem Falle ist weiter zu überprüfen, ob der jeweilige Erbe einen Erbteil erhalten hat, der mindestens der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils entspricht. Ist dies nicht der Fall, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden.


Verfasser: Rechtsanwalt Wörner