Wie werde ich den Testamentsvollstrecker los?

Erbschaft Testament
01.03.20121201 Mal gelesen
Die Testamentsvollstreckung ist für den Testierenden – insbesondere im Rahmen der Unternehmensnachfolge – das beste Mittel, seine Vorstellungen auch nach dem Ableben und auch gegen den Willen der Erben durchzusetzen.

Denn zum Verdruss der Erben kann die Verwaltung des Nachlasses nicht ihnen, sondern dem Testamentsvollstrecker obliegen. Wenn die Erben nicht bereits die Bestellung des Testamentsvollstreckers als Affront betrachten, erwacht der Wunsch der Erben, diesen los zu werden, häufig dann, wenn der letzte Wille in ihrer Erinnerung verblasst oder die Person des Testamentsvollstreckers aus anderen Gründen zum Problem wird. Dass die Testamentsvollstreckung auf natürliche Weise durch Zeitablauf oder Tod des Testamentsvollstreckers enden kann, wird die Erben kaum trösten. Nachfolgend daher einige beispielhafte Anregungen.

Der Erbe kann versuchen, sich von der Erbschaft zu lösen, um sich anderweitig wirtschaftlich am Nachlass zu beteiligen. So können pflichtteilsberechtigte Erben seit dem 01.01.2010 ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Auch Nicht-Pflichtteilsberechtigte können sich - ohne dass der Testamentsvollstrecker dies verhindern kann - mit den Miterben darauf verständigen, gegen Abfindung auszuschlagen. Denkbar ist auch eine Erbteilsveräußerung. Die jeweilige Gegenleistung unterliegt dann nicht mehr der Vollstreckung.

Gehören Unternehmen zum Nachlass, wird oft vorgeschlagen, das Unternehmen durch eine Änderung der Rechtsform der Testamentsvollstreckung zu entziehen. Das kann funktionieren, wenn der Erbe dadurch persönlich haftender Gesellschafter wird. Hier stellen sich aber so viele Folgeprobleme, dass die Umwandlung selten weiterhelfen wird.

Liegt das Problem in der Person des Testamentsvollstreckers, kann bei groben Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit dessen Ablösung beantragt werden (z.B. Amtsmissbrauch, Missachtung berechtigter Auskunftsansprüche der Erbe etc.). In extremen Fällen berechtigen auch tiefgreifende Feindschaft oder erhebliche Interessengegensätze zwischen Testamentsvollstrecker und Erben zur Entlassung. Schließlich kann man auch versuchen, den Testamentsvollstrecker im Verhandlungswege zur Amtsniederlegung zu bringen. Ist kein Ersatz vorgesehen, endet die Testamentsvollstreckung damit sogar ganz. Solche Vereinbarungen bewegen sich zwar wegen ihres kollaborativen Charakters in einer rechtlichen Grauzone, kommen in der Praxis aber häufig vor. Wird nicht freiwillig gekündigt, gibt das Gesetz den Erben viele Möglichkeiten, dem Testamentsvollstrecker das Leben so schwer zu machen, dass der "gemobbte" Testamentsvollstrecker früher oder später sein Amt dann doch entnervt aufgibt.

Erben müssen sich also nicht schicksalsergeben der Testamentsvollstreckung unterwerfen. Es gibt Möglichkeiten, sich ihr zu entziehen, die aber im konkreten Einzelfall genau zu prüfen sind.