"Missratene" Kinder im Erbrecht

"Missratene" Kinder im Erbrecht
22.09.2011875 Mal gelesen
Manchmal entwickeln sich Kinder nicht in der von ihren Eltern gewünschten Art und Weise. Dies führt in vielen Familien nicht nur zu erheblichen Spannungen, sondern auch zu Enttäuschungen und Frustationen, die im elterlichen Testament durch die Enterbung einzelner Kinder zum Ausdruck kommen.

 1. Der Pflichtteilsanspruch der Kinder

Werden Kinder enterbt, steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die Erben und beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Enterbt der verheiratete Vater beispielsweise seine beiden Kinder, indem er seine Ehefrau zur Alleinerbin einsetzt, steht den Kindern ein Geldanspruch in Höhe von jeweils 1/8 des hinterlassenen Vermögens zu. Zahlen muss die allein erbende Ehefrau des Verstorbenen.

2. Der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten

Auch dem enterbten Ehegatten steht ein Pflichtteilsanspruch zu. Weitgehend unbekannt ist der Einfluss des Pflichtteilsrechts auf die Rechte eines geschiedenen Ehegatten. Erhält die Frau von ihrem Ex-Mann nachehelichen Unterhalt, geht die Unterhaltsverpflichtung des Ex-Mannes mit seinem Tod auf seine Erben über. Die Erben haften dann bis zur Höhe des Pflichtteilsanspruchs, der der Ex-Frau zustehen würde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Dies kann dazu führen, dass die zweite Ehefrau des Verstorbenen dessen geschiedener Ehefrau bis an deren Lebensende Unterhalt zahlen muss. 

3. Pflichtteilsreduzierung

Der Wunsch, die Pflichtteilsansprüche enterbter Kinder bzw. geschiedener Ehegatten möglichst weitgehend zu reduzieren, ist nachvollziehbar. Hierzu bieten sich unterschiedliche Möglichkeiten an, wie z. B.

  • die Änderung des ehelichen Güterstandes,
  • die Adoption von Stiefkindern, Nichten oder Neffen,
  • die Heirat, sofern man nicht bereits verheiratet ist,
  • die frühzeitige (unentgeltliche) Übertragung von Vermögenswerten auf Dritte,
  • die Flucht in das Gesellschaftsrecht unter Ausschluss von Abfindungsansprüchen sowie
  • die Verlagerung des Vermögens in Länder, die kein Pflichtteilsrecht kennen und deren Recht im Erbfall zur Anwendung gelangt (z. B. Grundbesitz in Florida).

Welche dieser Maßnahmen sich anbietet, hängt von jeweiligen Einzelfall ab. Wer sich dazu entschließt, den Pflichtteil seiner Angehörigen zu reduzieren, sollte sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen, damit seinen Erben böse Überraschungen erspart bleiben.

Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

Siegrid Lustig, Fachanwältin für Erbrecht, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover