Hofeigenschaft im landwirtschaftlichen Erbrecht

Hofeigenschaft im landwirtschaftlichen Erbrecht
18.07.20112158 Mal gelesen
Ob eine landwirtschaftliche Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, richtet sich nach dem Wirtschaftswert.

Im Rahmen der landwirtschaftlichen Erbfolge taucht regelmäßig die Frage auf, ob es sich bei der vererbten Besitzung um einen "Hof" handelt. Denn nur für Höfe gelten die besonderen erbrechtlichen Bestimmungen der Höfeordnung.

Mit dieser Frage hat sich der BGH in einem Beschluss vom 15. April 2011 auseinandergesetzt. Abzustellen sei auf den Wirtschaftswert. Dieser ergebe sich aus der Definition in § 1 der Höfeordnung. Danach sei der Wirtschaftswert der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert, der mit dem Wohnungswert den Einheitswert bilde. Auch nach der Änderung der Regelungen in § 1 HöfeO im Jahr 1976 seien Erhöhungen des Wirtschaftswerts bereits im Zeitpunkt ihres Eintritts und nicht erst mit der Neufeststellung des WErts zu berücksichtigen; dafür reiche eine Auskunft des Finanzamts zu der Höhe des Wirtschaftwerts aus. Ein Feststellungsbescheid - so das Gericht - sei nicht erforderlich.

Der Abfindungsanspruch weichender Erben bemisst sich nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO nach dem Eineinhalbfachen des zuletzt festgestellten Einheitswerts im Sinne von § 48 BewG. In diesem Zusammenhang verweist der BGH auf eine Entscheidung vom 17. November 2000, nach welcher der nach der Regelung in " 12 ABs. 2 SAtz 2 HöfeO für die Berechnung des Abfindungsanspruchs der weichenden Erben maßgebliche "zuletzt festgestellte Einheitswert" dann als Berechnungsgrundlage ausscheidet, wenn die nach § 21 Abs. 1 BewG in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Jahren vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswerts seit dem Inkrafttreten der Neufassung der Höfeordnung im Jahr 1976 unterblieben ist und sich die seinerzeit zugrunde gelegte Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat. Dann sei ein ausgleichender Zuschlag geboten.

Der Gedanke, die Höhe der Abfindung dem aktuellen Ertragswert des Hofes anzunähern, ließe sich ohne weiteres auf die Regelung zu der Hofeigenschaft in § 1 übertragen.

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Landwirtschaftliches Erbrecht, Höfeordnung

Rechtsanwalt für landwirtschaftliches Erbrecht in Hamburg

Bernfried Rose

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