Einheitswert
Der Einheitswert dient ausschließlich steuerlichen Zwecken und ist die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer. Rechtsgrundlagen sind die §§ 19 ff. BewG.
Einheitswerte werden zum Zweck der Besteuerung festgestellt
für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a BewG),
für Grundstücke (§§ 68 und 70 BewG)
und für Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG).
Aktuelle Rechtslage:
Mit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 hatte das Bundesverfassungsgericht die bis dahin geltende Berechnung der Einheitswert als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt.
Die Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 wird sich nach den §§ 218 - 266 BewG sowie der Anlagen 27 ff. richten. Allerdings haben die Bundesländer bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten, sodass dann erst ab 1. Januar 2025 die neuen Regelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - in Kraft treten.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die vormaligen Regelungen weiter angewendet werden, da nach dem Urteil des BVerfG nach der Verkündung einer Neuregelung die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden dürfen.