Das Bundeskabinett hat am 25.10.2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen. Mit diesem Gesetzentwurf werden die in der Koalitionsvereinbarung vorgesehenen Erleichterungen für Unternehmen umgesetzt. Bereits ab dem 1. Januar 2007 soll die auf Produktiv-Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet und für jedes Jahr der Betriebsfortführung ein Zehntel dieser Steuer erlassen werden. Die Reform wird für die Unternehmen voraussichtlich eine Entlastung in Höhe von ca. 500 Mio. € pro Jahr ergeben. Es wird damit gerechnet, dass die Bundesregierung diesen Betrag über eine stärkere Belastung der Privatvermögen gegenfinanzieren will. So heißt es in dem Gesetzentwurf auch, dass die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes im laufenden Gesetzgebungsverfahren gegebenenfalls berücksichtigt wird.
In der ausstehenden Entscheidung des BVerfG geht es darum, ob vor allem Immobilien gegenüber anderen Vermögenswerten bei der Erbschaftsteuer zu stark begünstigt werden. Bisher gilt, dass Immobilien regelmäßig nur mit 60% des Verkehrswertes versteuert werden. Wertpapiere oder Sparkonten werden dagegen mit 100% berücksichtigt. Es ist wahrscheinlich, dass die Richter diese Ungleichheit für verfassungswidrig erklären.
In Fachkreisen wird erwartet, dass die Bundesregierung das Urteil des BVerfG nutzen wird, um das Erbschaftsteuergesetz rückwirkend zum Tag der Urteilsverkündung zu ändern, damit so die Vergünstigungen für Unternehmen finanziert werden können.
Mit der rechtzeitigen Schenkung einer Immobilie auf die potentiellen Erben lassen sich die günstigen Konditionen noch sichern. Dabei sollte jedoch nichts überstürzt werden. War die Immobilie als Altersvorsorge gedacht, sollte der Schenker sich auf jeden Fall ein Nießbrauchrecht oder ein lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen. Zudem sind Widerrufsrechte unerlässlich, denn nur so lässt sich die Immobilie in bestimmten Fällen zurückfordern, etwa wenn sich der Beschenkte überschuldet hat oder das ungeliebte Ex-Schwiegerkind nach der Scheidung einen Anteil fordert.
Weitere Informationen zur Reform des Erbschaftsteuerrechts finden Sie unter www.erbschaftsteuerreform.de.
Dr. Ansgar Beckervordersandfort, LL.M.