Die Erbengemeinschaft

Erbrecht Eigentum
25.10.2019105 Mal gelesen
Verstirbt ein Erblasser, ohne ein Testament zu hinterlassen und wird er aufgrund gesetzlicher Erbfolge von mehreren Personen beerbt...

Verstirbt ein Erblasser, ohne ein Testament zu hinterlassen und wird er aufgrund gesetzlicher Erbfolge von mehreren Personen beerbt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der Erbengemeinschaft steht der gesamte Nachlass als Gesamthandseigentum zu. Dies bedeutet, dass nicht jedem Erbe ein bestimmter Gegenstand oder ein bestimmter Geldbetrag an dem Nachlass zusteht, vielmehr steht dem einzelnen Erben lediglich ein seiner Nachlassquote entsprechender Anteil am Gesamtnachlass zu.

Hinterlässt der Erblasser beispielsweise drei Erben und befinden sich im Nachlass drei gleichwertige Ringe, steht aufgrund des Gesamthandseigentums nicht jedem Erben ein Ring zu, sondern alle drei Ringe allen Erben gemeinsam zu je 1/3. Die Erben haben im Rahmen der Erbauseinandersetzung sich zu einigen, wer welchen Ring erhält. Kommt es zu keiner Einigung, müssen die Ringe notfalls versteigert werden und die Erben erhalten im Rahmen der Erbauseinandersetzung jeweils 1/3 des Versteigerungserlöses.

Bis zur Auseinandersetzung ist das Erbe von allen Erben gemeinsam zu verwalten. Der Gesetzgeber sieht vor, dass im Rahmen der Verwaltung zunächst die Schulden des Erblassers im Rahmen der Verwaltung zu begleichen sind. Halten sich die Erben daran nicht, hat dies für jeden einzelnen Erben haftungsrechtliche Konsequenzen.

Alle Erben sind berechtigt und verpflichtet, den Nachlass gemeinsam zu verwalten. Im Rahmen der Verwaltung besitzt jeder Erbe einen Stimmenanteil, der seinem Erbteil entspricht. Geschäfte der laufenden Verwaltung werden mit Stimmenmehrheit beschlossen. Fallen Immobilien in den Nachlass, kann das zu erheblichen Problemen führen, wenn beispielsweise Reparaturen oder Vermietungen anstehen.

Der einzelne Miterbe kann nicht über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Er kann jedoch seinen gesamten Erbanteil verkaufen. Hier in diesem Fall steht den übrigen Erben ein Vorkaufsrecht zu. Auf diese Art und Weise entzieht sich der Erbteilsverkäufer einer oft schwierigen und langwierigen Auseinandersetzung.

Je nach Zusammensetzung der Erbengemeinschaft kann es zu erheblichen Problemen kommen. Die Erbauseinandersetzung sollte daher professionell betrieben werden oder der Erblasser sorgt bereits zu Lebzeiten durch Errichtung eines Testaments dafür, dass Streitigkeiten weitestgehend vermieden werden. Die Möglichkeiten hierzu sind vielfältig. Die Zuweisung einzelner Gegenstände im Testament ist allerdings entgegen weit verbreiteter Ansicht dazu ungeeignet.

Rechtsanwalt Lücker aus Aachen - Fachanwalt für Familien- und Erbrecht - steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung per Telefon oder per E-Mail für eine Erstberatung insoweit gerne zur Verfügung.