Digitaler Nachlass bald im Gesetz?

Familienstiftung als Instrument der Nachfolge
10.10.201960 Mal gelesen
Die FDP-Fraktion des Bundestages fordert eine Gesetzesänderung.

Was passiert mit meinen Internetprofilen, wenn ich sterbe. Leider stellen sich diese Frage zu Lebzeiten die wenigsten - mit katastrophalen Folgen für ihre Erben nach dem Tod. Kommt nun bald eine gesetzliche Regelung?

Der digitale Nachlass

Es ist die FDP-Fraktion des Bundestages, die sich nun erneut mit dem Thema "digitales Erbe" beschäftigt und eine Gesetzesänderung auf den Weg bringen will. Einem Antrag zufolge soll der Bundestag die Bundesregierung auffordern, das AGB-Recht zu reformieren. Danach soll eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Online-Diensten unwirksam sein, welche die Rechte der Betroffenen beschränkt.

Genauer gesagt, soll eine Klausel unwirksam sein, die die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Tod des Account-Inhabers vorsieht oder den Eintritt des Erben oder der Erbengemeinschaft in das Rechtsverhältnis ausschließt. Es soll jedoch weiter gestattet sein, die aktive Nutzung des Accounts durch die Erben zur regulären Kommunikation mit Dritten über die bloße Mitteilung des Todes hinaus auszuschließen.

Bundesgerichtshof legt Grundlagen

Der Antrag der Fraktion erhebt schwere Vorwürfe: Das Thema digitales Erbe werde bislang nur von den Gerichten angegangen, die einen Bruch zwischen analogem und digitalem Tod zu vermeiden versuchten. Trotz der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) im "Facebook-Urteil" vom 12.07.2018 seien diverse Fragen offen.

In dem zugrundeliegenden Urteil hatte der oberste Gerichtshof entschieden, dass das Facebook-Konto eines Verstorbenen grundsätzlich auf die Erben übergehe. Sie hätten einen Anspruch gegen Facebook, ihnen den Zugang zu dem Konto zu eröffnen. Die digitalen Inhalte seien insofern mit Tagebüchern oder persönlichen Briefen vergleichbar.

Facebook unterliegt gegen Erben

Hintergrund der wegweisenden Entscheidung war die Klage zweier Eltern, die Einblick in die Chat-Verläufe ihrer verstorbenen Tochter verlangt hatten. Sie erhofften sich Informationen über die Umstände ihres Todes. Facebook hatte ihnen den Zugriff allerdings unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten verweigert. Die Richter gaben den Eltern aber im Ergebnis Recht. Sie urteilten, Beteiligte könnten nicht darauf vertrauen, dass kein anderer von den Nachrichten Kenntnis erlange. Auch das Datenschutzrecht stünde nicht entgegen, da dieses nur lebende Personen schütze.

Ob der Antrag der FDP-Fraktion in Bezug auf das AGB-Recht sinnvoll ist, mag dahinstehen. Denn der Bundesgerichtshof entschied in demselben Urteil, dass die damalige AGB-Klausel von Facebook wegen Verstoßes gegen die Generalklausel des § 307 BGB unwirksam sei. Ein ausdrückliches Verbot im AGB-Recht für diesen sehr speziellen Sonderfall dürfte damit überflüssig sein. Dennoch besteht in Bezug auf die Rechte der Nutzer, über ihre Daten zu bestimmen, gegenüber großen Internetriesen weiter großer Regelungsbedarf.